Keine Haftung des Arbeitgebers für Impfschäden

Bietet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine kostenlose Grippeschutzimpfung an, so haftet der Arbeitgeber nicht für daraus resultierende Impfschäden.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.12.2017, AZ 8 AZR 853/16

Sachverhalt 

Im November 2011 bot die Beklagte Arbeitgeberin allen interessierten Mitarbeitern die Teilnahme an einer Grippeschutzimpfung an, deren Kosten die Beklagte übernahm. Diese Grippeschutzimpfung führte eine approbierte Ärztin durch, die für die Beklagte als freiberufliche Betriebsärztin tätig war. Die Klägerin nahm an dieser Impfung teil und behauptet, sie habe einen Impfschaden erlitten. In den Stunden nach der Impfung soll es bei ihr zu starken Schmerzen mit einer erheblichen, andauernden Bewegungsbeeinträchtigung gekommen sein. Sie sei über diese möglichen Nebenwirkungen nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Wäre sie ordnungsgemäß aufgeklärt worden, hätte sie die angebotene Grippeschutzimpfung nicht durchführen lassen.

Die Klägerin fordert mit ihrer Klage von der Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes. Zudem begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagte ihr alle materiellen und immateriellen Schäden ersetzen müsse, die ihr aus der Grippeschutzimpfung noch entstehen werden.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Die Klägerin unterlag in allen Instanzen. Auch das Bundesarbeitsgericht verneinte einen Anspruch der Klägerin auf Schmerzensgeld. Die Beklagte haftet der Klägerin nicht für den von dieser behaupteten Impfschaden, da sie keine Pflicht gegenüber der Klägerin verletzt hat. Zwischen der Klägerin und der Beklagten besteht kein Behandlungsvertrag, woraus die Beklagte zur Aufklärung verpflichtet gewesen wäre. Auch aus dem Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin ergibt sich keine Pflicht, die Klägerin über mögliche Risiken der Impfung aufzuklären. Die Beklagte muss sich deshalb einen etwaigen Verstoß der Ärztin gegen die Aufklärungspflicht nicht zurechnen lassen.

Fazit

Eine Impfung und ein etwaig daraus resultierender Impfschaden sind grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzuordnen. Daran ändert selbst eine Empfehlung oder Kostenübernahme der Impfung durch den Arbeitgeber nichts. Der Arbeitgeber haftet in solchen Fällen nicht für Impfschäden. Etwas anderes mag nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung (Sozialgericht Mainz, Urteil vom 21.03.2013, S 10 U 48/11) allenfalls dann gelten, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zur Impfung auffordert und wesentlich auf die Durchführung der Impfung hinwirkt.

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