Gesetzliche Unfallversicherung greift bei betrieblich veranstaltetem Grillabend

Ein Sturz im alkoholisierten Zustand bei einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung kann einen Arbeitsunfall darstellen und lässt den gesetzlichen Versicherungsschutz nicht entfallen.

Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 01. Februar 2018, S 18 U 211/15

Sachverhalt

Die Klägerin ist als Industriekauffrau in einem Unternehmen beschäftigt.

Ende September 2014 fand eine außerbetriebliche Veranstaltung des Arbeitgebers der Klägerin zur Verbesserung der Zusammenarbeit zweier Abteilungen statt, an der die Klägerin mit ca. 50 weiteren Beschäftigten teilnahm.

Der Arbeitgeber brachte die Beschäftigten in einem Hotel unter. Vormittags fanden nach einem gemeinsamen Kennenlernen Gruppenarbeiten statt und nachmittags Workshops. Für den Abend war ein gemeinsames Grillen angesetzt. Für diesen Abend bestand nur eine anfängliche Anwesenheitspflicht der Arbeitnehmer. Zu dem Essen wurden Getränke ausgeschenkt. Die Kosten der Veranstaltung trug der Arbeitgeber. Der Abend sollte dazu dienen, dass sich die Mitarbeiter in einem informellen Rahmen persönlich besser kennenlernen und austauschen.

Die Klägerin stieg auf dem Weg zur Toilette eine Stahltreppe hinab. Hierbei knickte sie um und brach sich das linke Sprunggelenk. Im Krankenhaus konnte die Klägerin alkoholbedingt nur undeutliche Angaben zum Unfallhergang machen. Ihre Blutalkoholkonzentration lag bei knapp 2 Promille.

Die Beklagte, die Berufsgenossenschaft der Klägerin, lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, da die Klägerin sich nicht bei einer versicherten Tätigkeit befunden habe.

Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen diese Ablehnung; sie begehrt die Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls.

Entscheidungsgründe

Die Klage hatte Erfolg. Das Sozialgericht Dortmund entschied, dass das Ereignis als Arbeitsunfall einzustufen ist und der Versicherungsschutz eingreift.
Das Gericht stellte fest, dass sich die Klägerin zum Unfallzeitpunkt auf einem versicherten Weg im Rahmen einer Betriebsgemeinschaftsveranstaltung befand.
Das Kernproblem des Falles war, ob es sich bei dem Ereignis noch um eine versicherte Tätigkeit handelt, da grundsätzlich nur betriebliche Tätigkeiten versicherte Tätigkeiten sind. Diese Voraussetzung war vorliegend erfüllt.

Das Gericht entschied, dass eine Fortsetzung einer betrieblichen Tätigkeit vorlag. Die ausschlaggebenden Umstände für diese Annahme waren, dass die Veranstaltung im Rahmen der Betriebsgemeinschaft stattfand und im Interesse des Unternehmens stand. Denn der Zweck der Veranstaltung war, die betriebliche Verbundenheit und die Zusammenarbeit unter den Beschäftigten zu fördern. Für eine betriebliche Tätigkeit sprach zudem, dass zumindest eine anfängliche Anwesenheitspflicht bestand und ein Unternehmensleiter anwesend war. Damit wurde „die Abendveranstaltung durch die Autorität der Unternehmensleitung getragen“.

Weiterer Anhaltspunkt für eine betriebliche und damit versicherte Tätigkeit war, dass die Veranstaltung zum Unfallzeitpunkt noch nicht beendet war. Es gab weder ein vorbestimmtes Ende, noch war diese zum Unfallzeitpunkt aufgelöst.

Der Grad der Alkoholisierung der Klägerin stand der Annahme einer betrieblichen Tätigkeit nicht entgegen. Das maßgebliche Ziel der Veranstaltung, die betriebliche Verbundenheit zu fördern, wird erst dann nicht mehr erreicht, wenn der Versicherte so betrunken ist, dass er nicht mehr in der Lage ist, eine dem Unternehmen dienenden Tätigkeit auszuüben, welche in einem persönlichen Kennenlernen und Austauschen lag. Hierfür entscheidend ist nicht die ermittelte Blutalkoholkonzentration, sondern der Leistungsabfall und das Auftreten der betroffenen Person.

Die Klägerin wies trotz einer Alkoholisierung von rund 2 Promille keine bedeutsamen alkoholbedingten Ausfallerscheinungen auf. Sie war zwar angetrunken, aber dennoch weiterhin dazu in der Lage das Unternehmensinteresse, die betriebliche Verbundenheit und das persönliche Kennenlernen, zu fördern. Es lag eine betriebliche und damit versicherte Tätigkeit vor.

Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Fazit

Das Urteil führt den weiten Versicherungsschutz vor Augen, der grundsätzlich auch im Rahmen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung besteht. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass die Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen vom Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst ist. Maßgebliche Kriterien, die den Versicherungsschutz begründen, sind das Unternehmensinteresse und der Bezug zur betrieblichen Tätigkeit. Entscheidend bleibt, dass Rechte wahrgenommen werden, die den Zusammenhalt in der Belegschaft untereinander, sowie in der Belegschaft und der Unternehmensführung, fördern.

Das Gericht stellte fest, dass dies auch für Beschäftigte im alkoholisierten Zustand gilt, solange die Arbeitnehmer „zu einer angemessenen Teilnahme an dem geselligen Beisammensein“ in der Lage sind. Dies sollte der Arbeitgeber bei außerbetrieblichen Veranstaltungen im Blick haben, wie z. B. betrieblichen Weihnachtsfeiern.

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