Brückenteilzeit – Recht auf zeitlich begrenzte Teilzeit

Der Bundesrat hat am 23. November 2018 das vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Einführung einer Brückenteilzeit gebilligt. Das Gesetz wird nunmehr voraussichtlich am 1. Januar 2019 in Kraft treten.

Anspruch auf befristete Teilzeit 
Es gewährt Arbeitnehmer von Betrieben, in den regelmäßig mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt werden, nach sechsmonatigem Bestand ihres Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf zeitlich begrenzte Verringerung ihrer Arbeitszeit. Der Zeitraum der Arbeitszeitverringerung muss zwischen einem und fünf Jahren betragen.
 
Anders als bei der befristeten Teilzeit nach dem Elternzeitgesetz oder dem Pflegezeitgesetz kann die neue Brückenteilzeit anlass- und begründungslos geltend gemacht werden. Das Gesetz sieht darüber hinaus keinen Mindest- oder Maximalumfang der Verringerung der vor.

Der Arbeitgeber kann das Verlangen auf Brückenteilzeit lediglich ablehnen, wenn dieser betriebliche Gründe entgegenstehen, wobei die Rechtsprechung grundsätzlich hohe Anforderungen an das Vorliegen entsprechender Gründe stellt.
 
Überforderungsschutz
Ferner gilt für Arbeitgeber mit bis zu 200 Beschäftigten eine gestaffelte Zumutbarkeitsgrenze: Danach kann der Arbeitgeber den Antrag auf Brückenteilzeit ablehnen, wenn sich zu Beginn der begehrten Teilzeitphase bereits einer pro angefangenen 15 Mitarbeitern in Brückenteilzeit befindet. Bei dieser Quote werden jedoch nur solche Mitarbeiter berücksichtigt, die die zeitlich befristete Brückenteilzeit in Anspruch nehmen, Mitarbeiter in unbefristeter Teilzeit und in befristeter Teilzeit aufgrund anderer Gesetze (z.B. Elternteilzeit, Familienpflegeteilzeit) bleiben unberücksichtigt.
 
Nach der Rückkehr zur Vollzeit gilt zunächst eine Wartezeit von einem Jahr, bevor der Arbeitnehmer erneut Brückenteilzeit in Anspruch nehmen kann. Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer an die verringerte Arbeitszeit gebunden. Er kann keine weitere Verringerung oder eine Verlängerung seiner Arbeitszeit nach dem Teilzeitbefristungsgesetz verlangen. Eine weitere Verringerung der Arbeitszeit nach dem BEEG oder Pflegezeitgesetz bleibt jedoch möglich.
 
Praxistipp:
In der Praxis ist es besonders wichtig darauf zu achten, dass der Arbeitgeber den Anspruch auf Brückenteilzeit spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn schriftlich ablehnt. Denn die Zustimmung des Arbeitgebers gilt als erteilt, wenn die Ablehnung nicht frist- und formgerecht erfolgt.
 
Umkehr der Darlegungs- und Beweislast bei Rückkehr aus Teilzeit in Vollzeit
Darüber hinaus verbessert das Gesetz zur Einführung einer Brückenteilzeit durch Regelung einer Beweislastumkehr die Möglichkeit auf Rückkehr in eine Vollzeittätigkeit für in Teilzeit beschäftigten Mitarbeiter. Der Arbeitgeber hat einen in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmer, der seine Arbeitszeit verlängern will, bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung grundsätzlich bevorzugt zu berücksichtigen. Künftig obliegt nun dem Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass kein freier bzw. kein dem bisherigen Arbeitsplatz des Arbeitnehmers entsprechender Arbeitsplatz zur freien Verfügung steht oder dass der Arbeitnehmer nicht die gleiche Eignung wie ein Bewerber vorweist.

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