Betriebsratswahl 2018

Vom 01. März bis zum 31. Mai 2018 stehen wieder die regelmäßigen Betriebsratswahlen an. Die Rolle des Arbeitgebers bei den Betriebsratswahlen ist vom Gesetz eher passiv beschrieben. Es ist dem Arbeitgeber (wie auch jedem sonstigen Dritten) untersagt, die Betriebsratswahl zu beeinflussen oder zu behindern. Die aktive Durchführung der Wahl fällt primär in die Zuständigkeit des Betriebsrates beziehungsweise des Wahlvorstandes.

Ungeachtet dieser Rollenverteilung zeigen wir Ihnen im folgenden Überblick einige Punkte, die Sie als Arbeitgeber beachten sollten. Dies gilt insbesondere für die Bestimmung des Betriebsbegriffes, die Frage der Wahlberechtigung, die Auswirkungen der aktiven Beteiligung von Arbeitnehmern im Wahlprozess und bei der Betriebsratsarbeit hinsichtlich Sonderkündigungsschutz sowie Fehler bei der Wahl, welche zur Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit der Wahl führen können.

1. Wo wird gewählt?

Die turnusmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre typischerweise in Betrieben statt, in denen bereits ein Betriebsrat besteht. In betriebsratslosen Betrieben sind auch jederzeit außerhalb des Vier-Jahresturnus Wahlen möglich, um erstmals einen Betriebsrat einzurichten.

Soweit keine Vereinbarung (entweder aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung) geschlossen wurde, die die Bildung von Betriebsräten nach abweichenden Strukturen vorsieht, erfolgt die Betriebsratswahl „im Betrieb“. Das Gesetz geht hierbei von der traditionellen Vorstellung eines Betriebes (z.B. Produktionsgelände mit Verwaltungsgebäude) aus:

  • Alle Einheiten sind an einem Ort und unter einer einheitlichen Leitung zusammengefasst.
  • Kleinstbetriebe mit weniger als fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern werden dem Hauptbetrieb zugeordnet.
  • Betriebsteile, die entweder räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind, gelten als eigene Betriebe.
  • Arbeitnehmer in betriebsratslosen Betriebsteilen können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Betriebsratswahl des Hauptbetriebes teilzunehmen.

Sofern im Unternehmen Restrukturierungen durchgeführt wurden, welche Einfluss auf die Betriebsstruktur hatten, sollte das besondere Augenmerk des Arbeitgebers der Berücksichtigung der aktuellen Betriebsstruktur gelten. Es soll sichergestellt werden, dass die Wahlen entsprechend der aktuellen Betriebsstrukturen durchgeführt werden.

2. Wer ist wahlberechtigt?

Aktiv wahlberechtigt heißt, dass der Arbeitnehmer wählen kann. Passiv wahlberechtigt bedeutet, dass der Arbeitnehmer „wählbar“ ist. Er kann als Kandidat für die Betriebsratswahl aufgestellt und gewählt werden.

Tabelle Wahlberechtigung

Auf Anforderung des Wahlvorstandes muss der Arbeitgeber dem Wahlvorstand die Liste der Arbeitnehmer des Betriebs zur Verfügung stellen.

  • Vor- und Zuname
  • Geschlechte
  • Geburtsdatum zur Feststellung der aktiven und passiven Wahlberechtigung
  • Leiharbeitnehmer, da diesen möglicherweise ebenfalls ein aktives Wahlrecht zusteht
  • Kennzeichnung der leitenden Angestellten (und Informationen anhand derer die Einordnung geprüft werden kann)

Der Wahlvorstand erstellt dann die Liste der wahlberechtigten Arbeitnehmer getrennt nach Geschlechtern.

3. Kostentragung

Ferner obliegt dem Arbeitgeber auch die Pflicht alle erforderlichen Kosten der Betriebsratswahl zu tragen. Dazu gehören u.a.: Sachkosten, Kosten des Arbeitsausfalls, Schulungen und Reisekosten (ggf. zu unterschiedlichen Betriebsteilen, rechtliche Beratung und Vertretung).

Hinweis:

Zu den Kosten der rechtlichen Beratung und Vertretung kann auch ein Streit darüber zählen, welche Kosten für die Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl „erforderlich“ sind. Einer rechtlichen Beratung muss der Arbeitgeber erst zustimmen, bevor der Betriebsrat eine solche in Anspruch nimmt. Dabei kann z.B. auch vorerst die Kappung auf eine bestimmte Stundenanzahl oder bei gerichtlichen Streitigkeiten die Abrechnung nach RVG vereinbart werden.

4. Sonderkündigungsschutz

Nach § 15 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) genießen Betriebsratsmitglieder für die Dauer ihres Mandates und ein Jahr nachwirkend Sonderkündigungsschutz. Im Zusammenhang mit Betriebsratswahlen werden noch einige zusätzliche Sonderkündigungsschutzregelungen relevant:

Kuendigungsschutz Tabelle

Hinweis: Vorsicht ist vor allem geboten, wenn der Arbeitgeber kurz vor der Wahl eine Restrukturierung bekannt gibt. Die Motivation einiger Mitarbeiter, sich als Kandidat zu bewerben kann dann unverhältnismäßig groß sein, um Sonderkündigungsschutz zu erlangen.

5. Normales Wahlverfahren in Betrieben mit mehr als 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern

Schließlich ist es für Arbeitgeber empfehlenswert, neben den zuvor beschriebenen konkreten Punkten, auch allgemein ein Auge auf den Ablauf der Wahl zu haben, um jedenfalls grobe Fehler im Wahlablauf weitest möglich auszuschließen.

Verfahren Betriebsratswahl

6. Vereinfachtes Wahlverfahren in Betrieben mit 5 – 50 Wahlberechtigten

vereinfachtes Verfahren Betriebsratswahl

7. Wahlanfechtung / Nichtigkeit der Betriebsratswahl

Das Betriebsverfassungsgesetz sieht bei Fehlern im Wahlablauf/-verfahren abhängig von der Bedeutung dieser Fehler entweder die Anfechtbarkeit oder die Nichtigkeit der Wahl als Rechtsfolge vor.

Eine Anfechtung kommt in Betracht, wenn gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts verstoßen wurde, dieser Fehler nicht behoben wurde und sich der Fehler auch tatsächlich auf das Wahlergebnis auswirken konnte.

Beispiele in denen eine Anfechtung erfolgreich sein kann:

  • Verkennung des Betriebsbegriffes
  • Zulassung von Nichtwahlberechtigten zur Betriebsratswahl
  • Falsche Berechnung der zu wählenden Betriebsratsmitglieder.

Eine Anfechtung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses möglich. Anfechtungsberechtigt sind eine Gruppe von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder auch der Arbeitgeber. Soweit innerhalb der Frist kein Anfechtungsverfahren eingeleitet wird, bleibt die Wahl ungeachtet etwaiger Fehler wirksam. Eine spätere Geltendmachung der Anfechtungsgründe ist ausgeschlossen.

Stellt ein Gericht die Fehlerhaftigkeit der Betriebsratswahl und deren erfolgreiche Anfechtung fest, so hat diese Feststellung keine Rückwirkung. Das Mandat des Betriebsrates endet erst mit der rechtskräftigen Feststellung durch das Gericht und es sind ggf. Neuwahlen durchzuführen. Der gewählte Betriebsrat war bis zur Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl wirksam im Amt, alle Rechtsakte des gewählten Betriebsrates (z.B. abgeschlossene Betriebsvereinbarungen) bleiben weiterhin wirksam.

Anderes gilt für den Fall der Nichtigkeit der Wahl. Grobe und offensichtliche Verstöße gegen wesentliche Grundsätze der Wahl führen zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl.

Beispiele in denen die Wahl nichtig sein kann:

  • Wahl eines Betriebsrates in einem nicht betriebsratsfähigen Betrieb
  • Verkennung des Betriebsbegriffes nach entgegenstehender rechtskräftiger Gerichtsentscheidung
  • Terrorisierung der Belegschaft während des Wahlaktes.

Die gerichtliche Geltendmachung der Nichtigkeit einer Betriebsratswahl ist nicht an Fristen gebunden und kann demnach zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden. Wird die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl festgestellt, bedeutet dies, dass ein Betriebsrat zu keiner Zeit wirksam gewählt war, der Betrieb ist und war seit der Wahl betriebsratslos und sämtliche mit dem Betriebsrat geschlossenen Vereinbarungen sind unwirksam.

Hinweis:
Aus Arbeitgebersicht ist dies insbesondere misslich, soweit Betriebsvereinbarungen als Rechtsgrundlage für arbeitgeberseitiges Handeln erforderlich sind. Prominentestes Beispiel ist die Durchführung einer Massenentlassung auf der Grundlage eines Sozialplanes nach Namensliste mit der Privilegierung nach § 1 Abs. 6 KSchG.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Arbeitgeber zwar keine aktive Rolle im Wahlprozess ausübt, er sich aber gleichwohl nicht auf eine gänzlich passive Rolle beschränken sollte. 

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