Der Chef „Psychopath“ oder „Arsch“ - Was führt zur Kündigung?

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein entschied mit Urteil vom 24.01.2017 (Az.3 Sa 244/16), dass die Bezeichnung des Chefs als „Arsch“ eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann. Die Linie der Instanzgerichte ist in Fragen der verhaltensbedingten Kündigung wegen Beleidigung zwar nicht gerade einheitlich, doch im Hinblick auf bisherige Urteile ist dieses doch recht streng ausgefallen.

Sachverhalt
Der 62 jährige Kläger war über 23 Jahre in einem kleinen Familienbetrieb als Geselle im Bereich der Gas- und Wasserinstallation tätig. Am 15.02.2016 kam es zu einem Wortgefecht zwischen dem Kläger, dem ehemaligen Geschäftsführer und seinen Söhnen, welche zu diesem Zeitpunkt die Geschäftsführung innehatten. Zum Ende des Wortgefechts hin verließ der Kläger grußlos den Raum, wobei er einen der Geschäftsführer sinngemäß sagen hörte:„ Kinderkram/Sind wir hier im Kindergarten?“. Am darauf folgenden Morgen kehrte der Kläger in das Büro zurück und sagte gegenüber einem der Geschäftsführer, dass sein Geschäftsführerkollege gerne den Chef raushängen lasse und sich dessen Vater ihm gegenüber wie ein „Arsch“ benommen habe. Nach dem Gespräch arbeitete der Kläger zunächst noch weiter und wurde abends für drei Tage freigestellt. Als sich der Kläger bis dahin nicht entschuldigt hatte kündigte der Arbeitgeber fristlos, hilfsweise ordentlich. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage. Er ist der Ansicht, seine Äußerungen seien durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Außerdem habe er im Affekt gehandelt und sei durch den Geschäftsführer, sowie dessen Vater provoziert worden.

Rechtliche Würdigung
Die Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht war erfolglos und das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es wertet die Äußerungen des Klägers als grobe Beleidigung, bei derer der Kläger sich nicht auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung berufen könne. Die zeitliche Spanne von rund 16 Stunden zwischen den beiden Gesprächen würde zudem eine Affekthandlung ausschließen. Die Äußerungen des Geschäftsführers und des Vaters stellten keine Provokation dar. Besonders hervorgehoben hat das Landesarbeitsgericht außerdem die fehlende Entschuldigung und die noch in der Berufungsverhandlung fehlende Einsicht des Klägers, sich fehlerhaft verhalten zu haben.

Parallelen in der Rechtsprechung
Vergleicht man dieses Urteil nun zum Beispiel mit dem des Landesarbeitsgerichts Rheinlad-Pfalz vom 24.07.2014 (Az.: 5 Sa 55/14), in dem recht großzügig geurteilt wurde, so wird die Diskrepanz deutlich.

In diesen Fall hielt sich der Kläger gemeinsam mit zwei Arbeitskollegen und einem Leiharbeitnehmer in einem Rauchercontainer auf. Der Kläger schimpfte im Beisein der anderen über seinen Vorgesetzen, welcher ihn tags zuvor bei einem Personalgespräch aus dem Zimmer geworfen hatte. Er äußerte wörtlich: „Der ist irre, der dürfte nicht frei rumlaufen“, „der ist nicht normal“. Als der Vorgesetze an der Gruppe vorbei lief, äußerte er: „Da läuft er ja, der Psycho“, „der wird schon sehen, was er davon hat“. Die Arbeitskollegen meldeten den Vorfall dem Vorgesetzten, woraufhin dem Kläger gegenüber die außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde.

Das Landesarbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Zwar stelle das Verhalten des Klägers „an sich“ einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar, denn der Kläger habe in grober, drastischer und damit völlig unangebrachter Weise seine Missachtung des Vorgesetzten zum Ausdruck gebracht. Allerdings gälte der allgemeine Erfahrungsgrundsatz, dass anfechtbare Äußerungen über Vorgesetzte, sofern sie im Kollegenkreis erfolgten, in der sicheren Erwartung geschehen, dass sie nicht über den Kreis der Gesprächsteilnehmer hinausdringen werden. Hinzu komme, dass sich der Kläger zu den beleidigenden Äußerungen habe hinreißen lassen, weil er am Vortag von seinem Vorgesetzten aus dem Büro geworfen worden sei. Eine Abmahnung sei daher nicht entbehrlich gewesen.

Fazit
Es gilt folglich die Devise: Egal ob „Psychopath“ oder „Arsch“. Beides kann zur Kündigung führen, muss aber nicht. Abzustellen ist stets auf den Einzelfall, wobei verschiedenste Punkte, wie Zeit und Situation der Äußerung, dienstlicher oder außerdienstlicher Rahmen, vorangegangene Provokation, Spontanität der Äußerung und viele weitere zu berücksichtigen sind.

Insights

Mehr

Nachhaltige und umweltfreundliche öffentliche Beschaffung: Rechtspflicht und Gebot der Stunde

Apr 09 2024

Mehr lesen

FTTH/FTTB: Wie steht es um die Finanzierung des Glasfaserausbaus in Deutschland?

Apr 02 2024

Mehr lesen

Reform der Produkthaftung - Neue Haftungs- und Prozessrisiken für Unternehmen!

Mrz 27 2024

Mehr lesen