Überwachung von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz

Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, Art. 8 EMRK

  1. Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Woh-nung und ihrer Korrespondenz.
  2. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

Sachverhalt

Im Jahr 2007 kündigte ein rumänisches Unternehmen einem Arbeitnehmer (Kläger), welcher seinen Arbeitscomputer zu privaten Zwecken nutzte. Obwohl ein in den unternehmensinternen Regeln verankertes Verbot diesbezüglich bestand, nutzte der Arbeitnehmer einen eigens für den Kundenkontakt eingerichteten Yahoo-Messenger, um Nachrichten an seinen Bruder sowie an seine Verlobte zu verschicken. Unter diesen Nachrichten befanden sich auch solche höchstpersönlicher und intimer Natur.

Der Arbeitgeber (Beklagter) zeichnete diese Unterhaltungen ohne das Wissen des Klägers auf. Dieser stritt ab, den Messenger zu privaten Zwecken genutzt zu haben. Schließlich konfrontierte der Beklagte den Kläger mit dem 45 Seiten langen Chatverlauf, woraufhin die Kündigung erfolgte.

Gegen diese Kündigung klagte der Arbeitnehmer bis zur letzten Instanz vor den rumänischen Gerichten, blieb jedoch erfolglos.

Infolgedessen erhob er Individualbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), welcher eine mögliche Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) durch Rumänien prüfte.

Die Kleine Kammer wies die Klage im Januar 2016 mit der Begründung ab, dass der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an einer Überwachung habe und kam nach einer umfassenden Abwägung zu dem Ergebnis, dass Art. 8 EMRK nicht verletzt sei. Der Kläger legte daraufhin Berufung ein.

Urteil

Am 5. September 2017 bejahte die Große Kammer des EGMR eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens und der Korrespondenz gemäß Art. 8 EMRK. Infolgedessen muss Rumänien 1.365 € Schadensersatz zahlen.

Sie begründete die Entscheidung dahingehend, dass die rumänischen Behörden die Interessen der Parteien nicht hinreichend berücksichtigt hätten, und nannten Kriterien zur Abwägung der unterschiedlichen Interessenlagen. So muss der Arbeitnehmer vor Beginn einer Überwachungsmaßnahme umfassend darüber aufgeklärt werden, dass die Möglichkeit einer solchen Maßnahme besteht und in welchem Umfang eine solche durchgeführt könnte. Insbesondere ist dabei zu beachten, ob lediglich eine Überwachung allgemeiner Verlaufsdaten oder sogar eine auf den Inhalt der Nachrichten ausgedehnte Erfassung stattfindet. Der EGMR führt ebenfalls auf, dass legitime Gründe vorliegen müssen, die eine Überwachung rechtfertigen. Je tiefgreifender die Eingriffe sind, desto schwerwiegender müssen die Gründe sein. Ein intensiver Eingriff liegt jedenfalls dann vor, wenn wie im vorliegenden Fall eine inhaltliche Überwachung des Arbeitnehmers stattfindet. Letztendlich sind ebenfalls Methoden, die eine mildere Überwachung gewährleisten, sowie weniger tiefgreifende Konsequenzen für den Arbeitnehmer zu berücksichtigen.

Parallelen in der deutschen Rechtsprechung

Das Bundesarbeitsgericht hat im Juli 2017 entschieden, dass sogenannte „Keylogger“, die als Software jegliche Tastaturanschläge aufzeichnen sowie Screenshots anfertigen, unzulässige Überwachungsmethoden am Arbeitsplatz sind. Insbesondere ist hier die inhaltlich stattfindende Kontrolle der Tätigkeit am Arbeitsplatz mit der zuvor besprochenen Überwachung privater Nachrichten zu vergleichen. Ohne einen Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung eines Arbeitnehmers ist der Einsatz solcher Programme auf Grund eines Eingriffs in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG nicht zu rechtfertigen. Vor allem wurden durch die Speicherung und Verarbeitung der gesammelten Informationen hochsensible Daten wie Passwörter, Benutzernamen und Kreditkarteninformationen für Prozessbeteiligte zugänglich gemacht. Aufgrund dieser Risiken und einer umfassenden Abwägung der entgegenstehenden Interessen, sind die Ergebnisse der Auswertung solcher Programme im Prozess unverwertbar.

Anders hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg im Januar 2016 im Fall einer Kontrolle mithilfe von Verlaufsdaten eines Internetbrowsers entschieden. Obwohl hier ebenfalls personenbezogene Daten gespeichert und ausgewertet wurden, ist bei begründetem Verdacht einer Vertragspflichtverletzung durch den Arbeitnehmer, eine derartige Missbrauchskontrolle vom Bundesdatenschutzgesetz (vgl. § 32 BDSG) umfasst, auch wenn keine Einwilligung zur Überwachung vorliegt. Grund dafür ist, dass die Erhebung für die Entscheidung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich gewesen ist. Auch wird angeführt, dass der Arbeitnehmer selber darüber entscheiden kann, was im Browserverlauf gespeichert wird. Somit unterliegen die gewonnenen Daten auch keinem Beweisverwertungsverbot. Das Landesarbeitsgericht hat aber zur Klärung der Frage eine Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Fazit

Festzuhalten ist folglich, dass ausschlaggebend ist, in welcher Art und Weise sowie in welchem Umfang eine Kontrolle des Arbeitnehmers stattfindet. Inwieweit in die Rechte des Arbeitnehmers eingegriffen wird und ob ein Eingriff rechtfertigt ist, kommt jedoch auf den Einzelfall an. Der Arbeitgeber ist jedoch gut damit beraten, im Voraus eine umfassende Aufklärung zu möglichen Kontrollmaßnahmen durchzuführen und dabei insbesondere Rückhaltung bezüglich privater Inhalte zu üben.

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