Nichtigkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots wegen fehlender Vereinbarung einer Karrenzentschädigung

Bundesarbeitsgericht vom 22. März 2017 – 10 AZR 448/15

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist regelmäßig nichtig, wenn die Vereinbarung keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Karenzentschädigung beinhaltet. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer können aus dieser Vereinbarung Rechte herleiten. Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr entschieden, dass auch eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene salvatorische Klausel nicht - auch nicht einseitig zugunsten des Arbeitnehmers - zur Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots führt.

Sachverhalt
Die Klägerin war als Industriekauffrau bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch ordentliche Kündigung der Klägerin. Im Arbeitsvertrag ist ein Wettbewerbsverbot vereinbart, welches der Klägerin untersagt, für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Vertrags in selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu sein, das mit der Beklagten in direktem oder indirektem Wettbewerb steht. Eine Karenzentschädigung sieht der Arbeitsvertrag nicht vor. Der Arbeitsvertrag enthält jedoch eine sog. salvatorische Klausel, wonach der Vertrag im Übrigen unberührt bleiben soll, wenn eine Bestimmung nichtig oder unwirksam ist. Anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung solle eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss des Vertrags die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit bedacht hätten.

Die Klägerin hielt das Wettbewerbsverbot ein und verlangt für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine monatliche Karenzentschädigung in Höhe von 50 % der zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Vergütung. Das Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht (Urteil vom 05.06.2015 – 10 Sa 67/15) gaben der Klage statt. 

Entscheidung
Die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte Erfolg. Die Ansprüche der Klägerin wurden abgewiesen.

Wettbewerbsverbote, die entgegen § 110 GewO i.V.m. § 74 HGB keine Karenzentschädigung vorsehen, sind regelmäßig nichtig. Der Arbeitgeber kann aufgrund einer solchen Vereinbarung keine die Unterlassung von Wettbewerb verlangen, der Arbeitnehmer hat auch bei Einhaltung des Wettbewerbverbots keinen Anspruch auf eine Karenzentschädigung.

Nach der Entscheidung des BAG kann eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene salvatorische Klausel einen solchen Verstoß gegen § 74 Abs. 2 HGB nicht heilen und führt nicht - auch nicht einseitig zugunsten des Arbeitnehmers - zur Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots. Das BAG begründet dies mit der Notwendigkeit, spätestens unmittelbar nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Entscheidung über die Einhaltung des Wettbewerbsverbots treffen zu können. Hierfür muss sich die (Un- ) Wirksamkeit jedoch aus der Vereinbarung selbst ergeben. Nach Ansicht des 10. Senats des BAG fehlt es daran bei einer salvatorischen Klausel, nach der wertend zu entscheiden ist, ob die Vertragsparteien in Kenntnis der Nichtigkeit der Vereinbarung eine wirksame Vereinbarung abgeschlossen hätten und welchen Inhalt die Entschädigungszusage gehabt hätte.

Praxishinweis
Eine Wettbewerbsklausel ist nichtig, mit der Folge, dass weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber Rechte aus der Vereinbarung herleiten können, wenn keine Karrenzentschädigung vereinbart wurde.

Wurde die Karrenzentschädigung der Höhe nach konkret festgelegt und entspricht diese mindestens 50% der letzten vertragsgemäßen Bezüge, ist das nachvertragliche Wettbewerbsverbots wirksam.

Wird hingegen eine Entschädigung zugesagt, die unter dieser gesetzlichen Mindesthöhe bleibt, oder wird diese der Höhe nach in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt ohne eine Mindesthöhe im Sinne des § 74 Abs. 2 HGB festzulegen, ist das vereinbarte Wettbewerbsverbot nicht nichtig, sondern unverbindlich für den Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall wählen, ob er sich gegen Zahlung der vereinbarten Karrenzentschädigung an das Wettbewerbsverbot hält oder uneingeschränkt Wettbewerb ausübt.

In der Praxis wird jedoch häufig darüber gestritten, wie konkret die Entschädigungszusage bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot zu formulieren ist. Will der Arbeitgeber sich vor einer Wettbewerbshandlung seines ehemaligen Arbeitnehmers schützen, ist der rechtssicherste Weg daher, ausdrücklich die Zahlung einer Entschädigung in der gesetzlichen Mindesthöhe oder einen diesen übersteigenden, konkreten Betrag zuzusagen.

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