Neue Beitragsbemessungsgrenzen

Jährlich im Januar erscheinen die neuen Beitragsbemessungsgrenzen für die alten und die neuen Bundesländer. So auch in diesem Jahr.

Diese dienen unter anderem der Begrenzung der abzuführenden Sozialbeiträge für die gesetzliche Rentenversicherung.

Für den Fall, dass ein monatliches oder jährliches Bruttogehalt überschritten wird, wird nur der prozentuale Sozialbeitrag vom Höchstbetrag (Beitragsbemessungsgrenze) berechnet.

Die den Höchstbetrag übersteigende Differenz bleibt versicherungsfrei.

Hinsichtlich der Altersvorsorge ist festzuhalten, dass der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber gem. § 1a Abs.1, Abs.3 BetrAVG iVm § 10a EStG  einen Anspruch auf Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersvorsorge hat. Der Arbeitnehmer kann daher von der Riester-Förderung auch im Wege der betrieblichen  Altersvorsorge Gebrauch machen.

Der Arbeitgeber ist demnach dazu verpflichtet bis zu 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze vom Bruttogehalt des Arbeitnehmers für dessen betriebliche Altersvorsorge zu verwenden.

Beitragsbemessungsgrenzen 2017:

Beitragsbemessungsgrenze  2016 2017 

 Alte
 Bundesl.

 Neue
 Bundesl.
 Alte
 Bundesl.
 Neue
 Bundesl.

Allgemeine Rentenversicherung
(Arbeiter und Angestellte)

 Monatlich  6.200  5.400  6.350  5.700
 Jährlich  74.400  64.800  76.200  68.400
 Entgeltumwandlung
 Arbeitgeber (4%)
 2.976  2.592  3.048  2.736
Knappschaft  Monatlich  7.650  6.650
 7.850  7.000
 Jährlich  91.800  79.800
 94.200  84.000
 Entgeltumwandlung
 Arbeitgeber (4%)
 3.672  3.192  3.768  3.360
Arbeitslosenversicherung  Monatlich  6.200  5.400  6.350  5.700
 Jährlich  74.400  64.800  76.200  68.400

 Entgeltumwandlung
 Arbeitgeber (4%)

 2.976  2.592  3.048  2.736
Krankenversicherung  Monatlich  4.237,50  4.237,50  4.350  4.350
 Jährlich  50.850  50.850  52.200  52.200
 Entgeltumwandlung
 Arbeitgeber (4%)
 2.034  2.034  2.088  2.088
 (Alle Angaben sind in €)

Wie an der Tabelle ersichtlich, wurden die jährlichen Beitragsbemessungsgrenzen im  Jahr 2017 auf 76.200 bzw. 68.400 € angehoben. Diese Werte zugrunde gelegt, liegt der 4%ige  Entgeltumwandlungsanspruch bei einem Betrag von 3.048 €(alte Bundesländer) und 2.736 € (neue Bundesländer).

Durchgeführt werden kann diese Art der Riester-Förderung durch Pensionsfonds, Pensionskassen oder Direktversicherungen. Der Arbeitnehmer bleibt Vertragspartner des Altersvorsorgevertrages. Der Arbeitgeber behält hier lediglich den jeweiligen Betrag vom Bruttogehalt des Arbeitnehmers ein und leitet diesen direkt an die Versorgungsanstalt ab.

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