Dynamische Bezugnahmeklauseln bleiben dynamisch

EuGH, Urteil vom 27.4.2017, C-680/15, C-681/15 - „Asklepios“

Verweisen Arbeitsverträge auf Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung, handelt es sich um kleine dynamische Bezugnahmeklauseln. Gehen Arbeitsverhältnisse durch einen Betriebsübergang auf den Erwerber über und enthalten die Arbeitsverträge der übergegangenen Mitarbeiter dynamische Bezugnahmeklauseln, stellt sich die Frage, ob der nicht tarifgebundene Erwerber – trotzdem er nicht tarifgebunden ist und keinen Einfluss auf die Tarifverhandlungen nehmen kann – weiterhin die in Bezug genommenen Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung anwenden muss. Das BAG beantwortete diese Frage mit „Ja“. Der EuGH bestätigte nun dieses „Ja“, meint aber, dass es dem Erwerber möglich sein müsse, sich von der Fortgeltung der Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung zu lösen.

Hintergrund
Rechtliche Frage hinter der Fortgeltung dynamischer Bezugnahmeklauseln nach einem Betriebsübergang ist, ob diese Klauseln in Arbeitsverträgen rechtsbegründende Wirkung haben oder lediglich eine Gleichstellungsfunktion.

Gemäß § 613a Abs.1 S.1 BGB tritt ein Betriebserwerber in „alle Rechte und Pflichten“ aus dem Arbeitsverhältnis ein. In Hinblick auf aus Tarifvertrag resultierende Pflichten sieht § 613a Abs.1 in S.2-4 eigentlich spezifische Regelungen vor. Das Gesetz unterscheidet nach tarifgebundenem Erwerber und nicht tarifgebundenem Erwerber. So ordnet Satz 2 an, dass arbeitsvertragliche Rechte und Pflichten, die aus einem Tarifvertrag resultieren, zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses mit dem neuen nicht-tarifgebundenen Arbeitgeber werden und Satz 3 erklärt für einen tarifgebundenen Erwerber dessen Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis anwendbar. Nach diesen Regelungen gilt eine dynamische Bezugnahmeklausel nur in beschränktem Maße fort. Zumindest, wenn man Bezugnahmeklauseln als bloße „Gleichstellungsabreden“ ansieht, also als bloße Einbezugsklausel von Nicht-Gewerkschaftlern in die tarifvertraglichen Regelungen. So tat es auch das BAG - bis 2007.

Mit Urteil vom 18.04.2007 (4 AZR 652/05) änderte das BAG seine Auffassung. Bezugnahmeklauseln hätten nicht nur die angesprochene Gleichstellungsfunktion, sondern seien von rechtsbegründender Wirkung. In der Konsequenz hat ein Arbeitnehmer einen eigenen vertraglichen Anspruch aus dem Arbeitsvertrag auf die in Bezug genommenen tarifvertraglichen Privilegierungen. Dies ist insofern folgenschwer, als dass im Falle eines Betriebsübergangs nicht die spezifischen Regelungen des § 613a Abs.2-4 BGB zur Anwendung kommen, sondern § 613a Abs.1 S.1 BGB. Der vertragliche Anspruch geht unmittelbar auf den Erwerber über und dieser ist „auf ewig“ an den Tarifvertrag samt Dynamik gebunden.

Nicht nur diese weitreichenden Folgen der BAG-Rechtsprechung wurden kritisiert. Es bestanden auch Zweifel an der Vereinbarkeit mit Europarecht. Denn in der Sache Alemo-Herron (Urteil vom 18.07.2013, C-426/11), einem englischen Fall, entschied der EuGH, dass die europäische Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG nicht nur den Arbeitnehmer schütze, sondern auch die Interessen des Betriebserwerbers berücksichtige. Gestützt auf die Unternehmerfreiheit nach Art.16 der EU-Grundrechtecharta, konstatierte der EUGH, dass der Betriebserwerber nicht zur Zahlung aus einem in Bezug genommenen Tarifvertrag in der jeweils aktuellen Fassung verpflichtet sei, wenn er die Tarifverträge nicht durch Teilnahme an den Tarifverhandlungen selbst beeinflussen kann.

Mit Spannung wurde daher erwartet, wie der EuGH über die Vorlagefrage des BAG in Sachen Asklepios entscheiden würde.

Sachverhalt
Der Sachverhalt mit dem sich der EuGH auseinandersetzen musste, bzw. auf dessen Grundlage die Vorlagefragen des BAG erfolgten, wirft genau jenes angesprochene Problem auf. Kann ein Betriebserwerber den in Bezug genommenen Tarifvertrag bloß statisch, also in der zum Zeitpunkt des Betriebserwerbes gültigen Fassung zur Anwendung bringen oder ist er verpflichtet den Tarifvertrag dynamisch anzuwenden?

Kläger waren ein seit 1978 angestellter Gärtner und eine seit 1986 angestellte Stationshelferin eines Krankenhauses. Ursprünglicher Betreiber des Krankenhauses war die Kommune, entsprechend wurden für die beiden Arbeitnehmer dynamische Bezugnahmeklauseln für bestimmte Tarifverträge des öffentlichen Dienstes vereinbart. Die Kommune verkaufte das Krankenhaus jedoch 1995 und letztendlich erwarb die Beklagte, ein Unternehmen der Asklepios-Gruppe, den Betriebsteil, in dem die Kläger arbeiteten. Der Klinikbetreiber Asklepios gehört jedoch keinem Arbeitgeberverband an und ist damit nicht an einen Branchentarifvertrag gebunden. Der eigentlich dynamisch in Bezug genommene Tarifvertrag der beiden Kläger wurde nach Übernahme durch Asklepios nur noch statisch angewandt, so dass die Kläger von tarifvertraglichen Lohnerhöhungen nach dem Betriebsübergang nicht mehr profitierten. Die Kläger machten geltend, dass auf ihre Arbeitsverhältnisse die Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden seien und verlangten die Zahlung der nach dem Betriebsübergang erfolgten tarifvertraglichen Lohnerhöhungen.

Entscheidung
Der EuGH bestätigte die Fortgeltung dynamischer Bezugnahmeklauseln nach einem Betriebsübergang.

Der EuGH stellt zunächst einmal fest, dass es weder europarechtliche Erfordernisse gibt, nach denen statische Bezugnahmeklauseln zwingend dynamisch auszulegen seien, noch sei es vorgeschrieben, dass dynamische Klauseln ihre Wirkung im Anschluss an einen Betriebsübergang nicht entfalten dürften. Vielmehr sei für Verträge das Prinzip der Privatautonomie maßgeblich. Nach diesen grundsätzlichen Feststellungen, geht der EuGH auf seine Rechtsprechung in der Sache Alemo-Herron ein und betont, „dass es dem Erwerber möglich sein muss, im Rahmen eines zum Vertragsabschluss führenden Verfahrens, an dem er beteiligt ist, seine Interessen wirksam geltend zu machen und die die Entwicklung der Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer bestimmenden Faktoren mit Blick auf seine zukünftige wirtschaftliche Tätigkeit auszuhandeln“- sprich: Der Erwerber muss in irgendeiner Form Einfluss nehmen können.

Soweit also nichts Neues; entscheidend ist die sich anschließende Frage, ob der EuGH im konkreten Fall diese Einflussmöglichkeit als gegeben ansieht bzw. welche Konkretisierungen diesbezüglich getroffen werden.

Für die Beantwortung dieser Frage begnügt sich der EuGH in einer sehr knappen Begründung damit, die Vorlagefrage aufzugreifen. Das BAG stellte bei dieser einschränkend fest, dass das „nationale Recht sowohl einvernehmliche als auch einseitige Anpassungsmöglichkeiten für den Erwerber vorsieht.“ Mit diesem Verweis meint das BAG die Möglichkeiten der Änderungskündigung und Vertragsanpassung. Der EuGH ließ das genügen. Eine Einflussmöglichkeit in Form der Beteiligung an Tarifverhandlungen ist danach also nicht erforderlich. Anderer Auffassung war hingegen noch der Generalanwalt in seinem Schlussplädoyer, der eine konkrete Einflussmöglichkeit in Form der Beteiligung an den Tarifverhandlungen verlangte. Auch den Vortrag der Beklagten, die eine einseitige Einflussnahme des Erwerbers durch das nationale Recht in Abrede stellte, lässt der EuGH nicht gelten und verweist auf seine Unzuständigkeit, da die Auslegung des nationalen Rechts Sache des vorlegenden Gerichts sei.

Fazit
Vorerst beantwortet der EuGH also die Frage nach dem Schicksal der dynamischen Bezugnahmeklauseln nach Betriebsübergang mit einer Bestätigung der Rechtsprechung des BAG. Fraglich bleibt allerdings, inwieweit der Betriebserwerber tatsächlich die vom BAG angegebenen und vom EuGH geforderte Möglichkeit hat, Anpassungen der Arbeitsbedingungen auch einseitig vorzunehmen. Die Instanzgerichte werden nun kaum zum Beispiel Änderungskündigungen nach Betriebsübergängen anders beurteilen als bisher. Wahrscheinlicher ist es, dass es zu weiteren Vorlagefragen deutscher Gerichte an den EuGH kommt, und so die Anforderungen an die „einseitige Anpassungsmöglichkeit des Erwerbers“ weiter ausformuliert werden.

Gertrud Romeis, Bird & Bird LLP

Insights

Mehr

Rechenzentren & Abwärme: Ein Überblick über die gesetzlichen Vorgaben zur Abwärmenutzung

Mai 06 2024

Mehr lesen

Hohe Hürden für Kündigungen von langzeiterkrankten Arbeitnehmer:innen

Apr 29 2024

Mehr lesen

Entstehung und Abgeltung von Urlaubsansprüchen – Urlaubsanspruch bei Doppelarbeitsverhältnisse

Apr 29 2024

Mehr lesen