Betriebsratswahlen und die höhere Mathematik

Bundesarbeitsgericht vom 22. November 2017 – 7 ABR 35/16

Sind die Stimmen einer Betriebsratswahl ausgezählt, so stellt sich als nächstes die Frage, wie die Sitze verteilt werden. Da nicht Sitzbruchteile einer Liste zugewiesen werden können, muss durch ein mathematisches Verfahren ermittelt werden, wie die Sitze abweichend von einer exakt spiegelbildlichen Repräsentation verteilt werden.

Hier kommt nach § 15 WO das so genannte d'Hondtsche Höchstzahlverfahren zum Einsatz, mit dessen Hilfe bis zum Jahre 1983 auch die Sitzverteilung bei Wahlen zum Deutschen Bundestag vorgenommen wurde. Hierbei wird die Zahl der erhaltenen Stimmen einer Liste nacheinander durch eine aufsteigende Folge natürlicher Zahlen (also 1, 2, 3 etc.) geteilt. Die dabei ermittelten Dezimalbrüche werden als Höchstzahlen bezeichnet. Diese Höchstzahlen werden dann absteigend nach ihrer Größe geordnet und so die Vergabereihenfolge der Sitze ermittelt. Es finden so viele Höchstzahlen Berücksichtigung, wie es Sitze im Gremium zu vergeben gibt.

Das Problem

Das Höchstzahlverfahren, führt zu einer deutlichen Bevorzugung stärkerer Listen, wie an dem nachfolgenden Beispiel gezeigt wird, bei dem 5 Sitze zu verteilen waren und 80 Arbeitnehmer ihre Stimme abgegeben haben:

Liste

Stimmen

Divisor

Sitze

 

Absolut

Relativ

1

2

3

 

A

34

42,50%

36

18

11,3

3

B

23

28,75%

18

9

7

1

C

12

15,00%

12

6

4

1

D

11

13,75%

11

5,5

3,67

 

Auf die größte Liste A entfallen nur 42,5 % der Stimmen, sie erhält aber dennoch 60 % der Sitze und stellt somit die absolute Mehrheit im Gremium. Liste D hat zwar 13,75 % der Stimmen erhalten, ist aber nicht repräsentiert. Liste C hat eine einzige Stimmen mehr (15 %) und wurde dadurch mit einem Sitz berücksichtigt.

Andere Verfahren kommen zu anderen Ergebnissen. So wird beispielsweise beim Hare-Niemeyer-Verfahren, das auch bei der Sitzverteilung im Deutschen Bundestag angewandt wird, zunächst mittels Dreisatz die genau der Liste anteilig zustehende Anzahl der Sitze ermittelt und das Ergebnis abgerundet. Die auf diese Weise noch nicht vergeben Sitze werden dann der Reihe nach an die Listen vergeben, bei denen die bislang unberücksichtigten rechnerischen Sitzanteile („Divisionsreste“) festgestellt werden.

Im Falle des obigen Beispiels kommt man unter Anwendung des Hare-Niemeyer-Verfahrens zum Folgenden Ergebnis:

Liste

Stimmen

Rechnerische Sitzverteilung

Abgerundet

Divsionsreste

 

Sitzverteilung

A

34

2,125

2

0,125

 

2

B

23

1,4375

1

0,4375

 

1

C

12

0,75

 

0,75

+1

1

D

11

0,6875

 

0,6875

+1

1

Hier hat Liste A keine Mehrheit mehr, dafür hat List D nun einen Sitz.

Während das Höchstzahlverfahren stets die erfolgreicheren Listen bevorzugt, profitieren bei dem Hare-Niemeyer-Verfahren die Listen, deren Ergebnis näher an dem rechnerisch nächsten Sitz liegt, unabhängig, ob dies eine kleiner oder größere List ist.

Entscheidung

Während also schon in den 1980er Jahren das d'Hondtsche Höchstzahlverfahren für die Zwecke der Bundestagswahl zu Recht zu ungerecht kritisiert und durch das Hare-Niemeyer-Verfahren ersetzt wurde, hat das Bundesarbeitsgericht (Entscheidung vom 22. November 2017 – 7 ABR 35/16) für die Zwecke der Betriebsratswahl klargestellt, dass das d'Hondtsche Höchstwahlverfahren weder den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Gleichheit der Wahl noch die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit verletze. Das Bundesarbeitsgericht ist der Auffassung, dass bei der Umrechnung von Wählerstimmen in Betriebsratssitze, eine vollständige Gleichheit des Erfolges einer bestimmten Wählerstimme mit keinem der gängigen Sitzungsverteilungsverfahren erreichen ließe, da nur ganze Sitze verteilt werden könnten. Ungerechtigkeiten seien damit nicht zu vermeiden. Die Entscheidung, wie die Sitzverteilung vorzunehmen ist, falle aus diesem Grund in den Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers. Das Bundesarbeitsgericht sieht insoweit auch einen nachvollziehbaren Grund, warum der Verordnungsgeber diesem Verfahren unter den anerkannten mathematischen Verfahren den Vorzug gegeben habe: Das d'Hondtsche Höchstzahlverfahren fördere die Mehrheitssicherung und diene damit einem unter Berücksichtigung der Funktion der betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmervertretung anzuerkennenden Ziel.

Stellungnahme 

Rechtzeitig vor der Betriebsratswahlsaison 2018 hat das Bundesarbeitsgericht einen Stolperstein für die ordnungsgemäße Bildung der Betriebsräte nach den Wahlen aus dem Weg geräumt und damit Rechtssicherheit geschaffen. In der Sache mag es richtig sein, dass das Bundesarbeitsgericht die Regelung des § 15 WO nicht für verfassungswidrig hält. Es ist jedoch nicht nachvollziehen, warum der gleiche Gesetzgeber, ein Verfahren, welches unter Verweis auf die Gleichheit der Wahl für die Bundestagswahl abgeschafft und durch ein den Wählerwillen besser zum Ausdruck bringendes Verfahren ersetzt wurde, den Belegschaften der Betriebe für die Zwecke der Betriebsratswahl dieses Verfahren weiter vorschreibt. Es gilt zu Bedenken, dass aufgrund der geringen Größe der Betriebsratsgremien sich der Effekt des Verfahrens wesentlich deutlicher zeigt, als etwa bei der Wahl zum Deutschen Bundestag. Im gewählten Beispiel hat eine Liste die absolute Mehrheit der Abgegebenen Stimmen deutlich verfehlt, und dennoch genauso deutlich die absolute Mehrheit der Sitze erreicht. Interessant ist insoweit auch die Überlegung der Vorinstanz, ob die Funktion der betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmervertretung tatsächlich die durch ein anderes mathematische Verfahren geschaffene bessere Reflektion des Wählerwillens beeinträchtigt wird, mag bezweifelt werden. Schließlich sollen die Mandatsträger die Interessen der gesamten Belegschaft vertreten und nicht des Kollektivs welches sie – mutmaßlich – gewählt hat.

Interessant ist auch die Begründung des Landesarbeitsgerichtes Sachsen-Anhalts (5. April 2016 – 6 TaBV 19/15): Dieses Vertritt die Auffassung, bei der Betriebsratswahl nicht um eine streng spiegelbildliche Repräsentation, sondern (nur) darum, dass sich die Belegschaft "wiederfindet“. Ob sich eine Belegschaft etwa im obigen Beispiel, tatsächlich „wiederfindet“, wenn die Mehrheit derjenigen, die sich an einer Abstimmung beteiligt haben, eine bestimmte Liste nicht wählt, diese jedoch dann die unangefochtene absolute Mehrheit der Mandate erhält, mag bezweifelt werden.

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