Adipositas – Kündigung aufgrund starken Übergewichts

Etwa 16 % der erwachsenen Bevölkerung in Deutschland sind laut einer Pressemitteilung des statistischen Bundesamtes (Nr. 386 aus 2014) stark übergewichtig (adipös). Die Tendenz ist jedoch steigend und so verwundert es kaum, dass auch die Gerichte nicht um die Thematik Adipositas, auch und vor allem im Bereich des Arbeitsrechts, umhin kommen. Ihr kommt besondere Bedeutung zu im Zusammenhang mit personenbedingten Kündigungen, soweit der Arbeitnehmer aufgrund persönlicher Eigenschaften nicht (mehr) in der Lage ist, die Leistung vertragsgerecht zu erfüllen, sowie im Bereich von Schadensersatzansprüchen basierend auf einer Verletzung der Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Letzteres spielt nach einem Urteil des EuGH vom 18.12.2014 insbesondere dann eine Rolle, wenn das Übergewicht bereits als Behinderung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zu werten ist.

In dem beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf anhängigen Rechtsstreit (7 Sa 120/16) traten nunmehr beide Aspekte zu Tage:

Sachverhalt

Der Kläger, zu diesem Zeitpunkt 49 Jahre alt, 1,94 Meter groß und 200 Kilogramm schwer, wendet sich mit seiner Klage gegen eine arbeitgeberseitige ordentliche Kündigung und verlangt Zahlung einer Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund seiner Behinderung.

Der Arbeitgeber, ein Garten- und Kanalbaubetrieb kündigte dem Arbeitnehmer nach 30 Jahren mit der Begründung, er könne seine Arbeit wegen seiner Körperfülle nicht mehr vertragsgemäß leisten. Anlass hierzu gaben verschiedene Vorfälle: Bei der Fahrt mit dem Firmenwagen, könne er nur eingeschränkt agieren, da sein Bauch das Lenkrad einklemme; er passe weder in einen Graben noch durch einen Kanaldeckel; frisch verlegte Pflaster verschieben sich unter seinem Gewicht und müssen nachgebessert werden. Zudem gebe es keine passende Schutzkleidung und es seien bereits verschiedene Maschinen durch sein Gewicht beschädigt worden. So sei beispielsweise der Sitz eines Radladers, dessen zulässige Sitzbelastung 130 kg betrage, abgebrochen. Bisherige Versuche des Arbeitnehmers, sein Gewicht zu reduzieren, seien erfolglos geblieben. Insgesamt bliebe dem Arbeitgeber lediglich die Möglichkeit, ihn als Handlanger einzusetzen.

Dieser Einschätzung schloss sich der Kläger nicht an. Vielmehr behauptet er, nach wie vor seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung sehr gut erbringen zu können.

Rechtliche Würdigung

Das Arbeitsgericht Düsseldorf gab der Kündigungsschutzklage statt, wies jedoch die Klage auf Zahlung einer Entschädigung aus § 15 Abs. 2 S. 1 AGG als unbegründet zurück. Die Entscheidung stützte das Arbeitsgericht hauptsächlich darauf, dass der Vortrag der Arbeitgeberseite nicht substantiiert genug sei und der Kläger bezüglich des Entschädigungsanspruches selbst vorgetragen habe, er sei in der Lage, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung sehr gut zu erbringen, was der Einstufung seiner Adipositas als Behinderung zuwiderlaufe.

Vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf vereinbarten Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen bemerkenswerten Vergleich: Demnach bleibt der Arbeitnehmer weiterhin beschäftigt, muss sich aber bemühen, abzunehmen und den Arbeitgeber regelmäßig über sein Gewicht informieren.

Fazit

In der Praxis sollte jegliche Anknüpfung an das Körpergewicht, sei es im Bewerbungsverfahren, im laufenden Arbeitsverhältnis oder bei der Kündigung möglichst vermieden werden. Andernfalls drohen Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche nach § 15 AGG und/oder die Unwirksamkeit von Kündigungen.

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