Neues zum Mindestlohn

Ende Juni hat erstmals die nach § 9 MiLoG vorgesehene Mindestlohnkommission einen Beschluss zur weiteren Entwicklung des Mindestlohnes gefasst. Ferner hat sich das Bundesarbeitsgericht kürzlich mit der Frage der Vergütung von Bereitschaftszeiten im Hinblick auf das Mindestlohngesetz befasst und damit einen weiteren Baustein zur Klärung des Mindestlohngesetzes geliefert.

1. Beschluss der Mindestlohnkommission

Seit seiner Einführung zum 01.01.2015 sieht das Mindestlohngesetz einen Mindestlohn von EUR 8,50 brutto je Zeitstunde vor. Ferner regelt das Gesetz, die zukünftige Entwicklung des Mindestlohnes einer Mindestlohnkommission zu übertragen. Nach § 9 MiLoG, soll die Mindestlohnkommission erstmals bis spätestens zum 30.06.2016 über eine Anpassung der Höhe des Mindestlohnes mit Wirkung zum 01.01.2017 beschließen. In der Folge soll sodann alle zwei Jahre über Anpassungen des Mindestlohnes beschlossen werden.

Für die Anpassung des Mindestlohnes sieht das Gesetz weiterhin vor, die Mindestlohnkommission solle im Rahmen einer Gesamtabwägung prüfen, welche Höhe des Mindestlohnes geeignet sei, zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen, faire funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen sowie Beschäftigung nicht zu gefährden. Hierbei soll sich die Mindestlohnkommission nachlaufend an der Tarifentwicklung orientieren. 
In ihrer Sitzung am 28.06.2016 hat die Mindestlohnkommission nun erstmals beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn ab dem 01.01.2017 auf EUR 8,84 brutto je Zeitstunde zu erhöhen. 

In ihrer Begründung zur Erhöhung des Mindestlohnes stellt die Mindestlohnkommission eingangs zunächst fest, es stünden nur „vergleichsweise wenig gesicherte Erkenntnisse über die Wirkung des gesetzlichen Mindestlohnes zur Verfügung […] Derzeit liesen sich aber kaum Aussagen über den kausalen Wirkungszusammenhang zwischen der Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes und Veränderung der jeweiligen Parameter, beispielsweise bei Beschäftigung oder Wettbewerbsbedingungen treffen.“ Ungeachtet der Tatsache, dass die Mindestlohnkommission weiter feststellt, dass angesichts der derzeitigen Datenlage Auswirkungen des Mindestlohns auf die Wettbewerbsbedingungen und die Situation von Unternehmen in Deutschland noch nicht bewertet werden können, sieht die Tariflohnkommission die beschlossene Anpassung des gesetzlichen Mindestlohnes entsprechend der Tariflohnentwicklung gleichwohl als angemessen an.

2. Gesetzlicher Mindestlohn für Bereitschaftszeiten

Am 29.06.2016 hat ferner das Bundesarbeitsgericht eine Entscheidung über die Vergütung von Bereitschaftszeiten getroffen (BAG vom 29.06.2016, Az. 5 AZR 716/15). 

Der Entscheidung zu Grunde lag die Klage eines Rettungsassistenten, der im Rahmen einer 4-Tage-Woche in 12-Stunden-Schichten durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich beschäftigt ist. Hierbei fallen regelmäßig Bereitschaftszeiten an. Der Kläger machte geltend, die Bereitschaftszeit werde nicht mit dem gesetzlichen Mindestlohn vergütet. Durch das Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes sei die arbeitsvertraglich einbezogene tarifliche Vergütungsregelung unwirksam geworden, ihm stehe daher die übliche Vergütung von EUR 15,81 brutto je Arbeitsstunde zu. 

Die Klage wurde in allen drei Instanzen zurückgewiesen und das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr in der Revisionsinstanz klargestellt, dass auch Bereitschaftszeiten, während derer sich ein Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort -innerhalb oder außerhalb des Betriebes- bereit halten muss, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen, zur vergütungspflichtigen Arbeit zählen. Damit gilt der gesetzliche Mindestlohn auch für derartige Bereitschaftszeiten. 

Soweit der Kläger darüber hinaus eine höhere Vergütung in Höhe von EUR 15,81 brutto je Arbeitsstunde für die Bereitschaftszeiten geltend machte, hat das Bundesarbeitsgericht dieser Argumentation eine Absage erteilt. Der Kläger argumentierte, durch das Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes sei die arbeitsvertraglich einbezogene tarifliche Vergütungsregelung unwirksam geworden, weshalb ihm ein Anspruch auf weitere Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB zustehe. Auch insoweit hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass eine arbeitsvertraglich einbezogene tarifliche Vergütungsregelung nicht wegen des Inkrafttretens des Mindestlohngesetzes unwirksam wird. Aus der Anwendung des Mindestlohngesetzes ergibt sich lediglich ein Mindestvergütungsanspruch in Höhe von EUR 8,50 brutto je Arbeitsstunde. Diese Mindestvergütung wurde im vorliegenden Fall jedoch unter Berücksichtigung der Bereitschaftszeiten tatsächlich auch gewährt, so dass weitere Vergütungsansprüche nicht bestanden.

Mit dieser Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht eine weitere Klarstellung hinsichtlich der Anwendung des Mindestlohngesetzes in Bezug auf die Vergütung von Bereitschaftszeiten geschaffen. Bislang liegt hinsichtlich der Entscheidung lediglich die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes vor. Die Entscheidungsbegründung ist noch nicht abgefasst.

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