Betriebsverfassungsrechtliche Vorhaben im neuen Koalitionsvertrag der Ampel

Welche betriebsverfassungsrechtlichen Änderungen plant die Ampel? Ein Ausblick

Die neue Regierung, einschließlich des neuen Koalitionsvertrages, zwischen den Ampel-Parteien SPD, Grünen und FDP steht. Der 178-seitige Vertrag mit dem Titel „Mehr Fortschritt wagen“ umfasst auch einige arbeitsrechtliche Vorhaben, die in dieser Legislaturperiode verwirklicht werden sollen. Unter anderem sind betriebsverfassungsrechtliche Änderungen geplant, die im Hinblick auf die anstehenden Betriebsratswahlen im Frühjahr 2022 besonders interessant sind – sofern sie bis dahin umgesetzt werden. Anlass genug, einen Ausblick zu wagen.

Die Zeichen stehen auf Digitalisierung: Online-Betriebsratswahlen?

Neue Mitbestimmungsrechte zu statuieren oder bereits bestehende Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu ändern oder zu präzisieren, ist im neuen Koalitionsvertrag nicht vorgesehen. Allerdings soll die Mitbestimmung an die fortschreitende Digitalisierung angepasst werden. Betriebsräte sollen zukünftig selbst entscheiden können, ob sie ihre Betriebsratssitzungen wie bisher in Präsenz oder aber digital durchführen möchten. Im Zuge der Corona-Pandemie, in der digitale Sitzungen des Betriebsrats aufgrund des Infektionsgeschehens plötzlich eine immense Relevanz erlangt haben, hatte der Gesetzgeber schon die befristete Vorschrift des § 129 BetrVG eingeführt, welche es dem Betriebsrat ermöglicht z.B. Betriebsversammlungen und Einigungsstellen digital durchzuführen. 

Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetzes wurde auch § 30 BetrVG geändert, wonach digitale Sitzungen (auch unabhängig von der pandemischen Lage) unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt bleiben. Vorrangig sind nach der derzeitigen gesetzlichen Änderung jedoch immer noch Betriebsratssitzungen in Präsenz. Dies möchten die Ampel-Parteien künftig ändern, indem der Betriebsrat ein autonomes Wahlrecht bekommen soll („Betriebsräte sollen selbstbestimmt entscheiden, ob sie analog oder digital arbeiten.“ - Zitat aus dem Koalitionsvertrag).

Zudem ist geplant, die Durchführung digitaler Betriebsratswahlen zuzulassen („Im Rahmen der verfassungsrechtlich gebotenen Maßstäbe werden wir Online-Betriebsratswahlen in einem Pilotprojekt erproben.“).

In einem Pilotprojekt soll dies erstmals erprobt werden. Die Wahlordnung sieht bisher nur eine persönliche Stimmabgabe oder die Möglichkeit einer Briefwahl vor. Die genauere Ausgestaltung bleibt abzuwarten.

Des Weiteren soll „die Behinderung der demokratischen Mitbestimmung“ zukünftig als Offizialdelikt strafbewehrt sein. Gemeint ist hiermit insbesondere der Straftatbestand des § 119 Abs. 1 BetrVG, wonach die Behinderung oder Beeinflussung der Wahl eines Betriebsrats, der Arbeit eines Betriebsrates und die Benachteiligung oder Begünstigung eines Mitglieds wegen seiner Tätigkeit im Betriebsrat strafbewehrt sind. Nach § 119 Abs. 2 BetrVG werden entsprechende Taten bisher nur auf Antrag verfolgt. Die Staatsanwaltschaften könnten und müssten also nach der geplanten Änderung von Amts wegen ermitteln. Ob dies in relevantem Maße auch geschieht und welche Kapazitäten die chronisch überlasteten Staatsanwaltschaften hierfür erhalten, bleibt freilich abzuwarten.

Digitaler Zugang der Gewerkschaften 

Die fortschreitende Digitalisierung soll künftig auch bei der Arbeit der Gewerkschaften berücksichtigt werden. Es ist geplant, ausdrücklich einen digitalen Zugang der Gewerkschaften zu den Betrieben einzuführen („Wir schaffen ein zeitgemäßes Recht für Gewerkschaften auf digitalen Zugang in die Betriebe, das ihren analogen Rechten entspricht.“).

Aktuelle Relevanz für die Praxis 

Die geplanten betriebsverfassungsrechtlichen Änderungen sind insbesondere im Lichte der Corona-Pandemie von aktueller Relevanz, jedoch kein wirklich großer Wurf. Der Gesetzgeber will künftig verstärkt auf eine Digitalisierung der Prozesse setzen, was in den meisten Betrieben freilich bereits Alltag ist. Eine Vereinfachung oder Präzisierung zum Beispiel der Einführung bzw. der regelmäßigen Aktualisierung von Software oder IT-Systemen hingegen, die nicht jedes relevante Update dem u.U. aufwendigen Prozess der Mitbestimmung unterwirft, findet sich bedauerlicherweise nicht, sodass die Betriebe in diesem Zusammenhang weiterhin mit der nahezu allumfassenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes hierzu leben müssen.

In Zeiten, in denen viele Beschäftigte nicht zuletzt aufgrund des Infektionsgeschehens nicht vor Ort in der Betriebsstätte anwesend sein können, möchten und/oder dürfen (Stichwort: Homeoffice-Pflicht), würden die geplanten Änderungen der Ampel für die Betriebspartner zumindest etwas mehr Rechtssicherheit und -klarheit schaffen. Insbesondere digitale Betriebsratswahlen wären tatsächlich ein Novum. Die nächsten regelmäßigen Betriebsratswahlen in Deutschland finden allerdings bereits im Frühjahr 2022 statt. Die Betriebsräte bzw. Wahlvorstände müssen folglich recht zeitnah mit den Wahlvorbereitungen beginnen. Die Regierungsparteien planen zwar, Wahlen digital stattfinden zu lassen.

Es bleibt aber abzuwarten, ob die gesetzlichen Grundlagen hierfür rechtzeitig geschaffen werden. Praktikabilität als auch Effizienz sprechen sicher für eine zunehmende Stärkung digitaler Angebote. Wenngleich der Koalitionsvertrag in diesem Zusammenhang gute Ansätze erkennen lässt, ist dies bedauerlicherweise wieder nicht die benötigte Grunderneuerung des BetrVG im Sinne einer Betriebsverfassung 4.0.

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