ECSPR – ESMA veröffentlicht Meldungen der nationalen Aufsichtsbehörden

Seit dem 10. November 2021 gilt die Schwarmfinanzierungsverordnung ((EU) 2020/1503 – European Crowdfunding Service Provider Regulation – „ECSPR“). Nun hat die ESMA eine Aktualisierung der verschiedenen Meldungen, die sie von nationalen Aufsichtsbehörden erhalten hat, veröffentlicht (Stand: 17. Januar 2022).

In einer Serie von Beiträgen begleiteten wir die letzten Schritte bis zur Anwendung und berichteten über den Anwendungsbereich der ECSPR und das Erlaubniserfordernis für Schwarmfinanzierungsdienstleister; die laufenden Anforderungen an Schwarmfinanzierungsdienstleister und deren Verhaltenspflichten; die Behandlung von Krypto-Token unter der ECSPR; die bisher in Deutschland vorkommenden Strukturen von Crowdfundingplattformen unter der ECSPR; die geldwäscherechtlichen Pflichten eines Schwarmfinanzierungsdienstleisters und die Ausgestaltung des Anlagebasisinformationsblatts

Arten von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und deren Anteile

Die nationalen Aufsichtsbehörden (in Deutschland die BaFin) sollen die ESMA jährlich über die Arten von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und deren Anteile unterrichten, die unter der ECSPR angeboten werden.

Verschiedene Aufsichtsbehörden haben hier Gesellschaftsformen gemeldet:

 Spanien: Sociedad de Responsabilidad Limitada (S.R.L.) or Sociedad Limitada (S.L.)
 Finnland:

Finnisch: Osakeyhtiö (Oy)

Schwedisch:Aktiebolag (Ab)

 Irland:  

Irisch: Teoranta (Teo) - Cuideachta Ghníomhaíochta Ainmnithe (C.G.A.)

Englisch: Private company limited by shares (LTD) - Designated activity company (DAC)

 Lettland: Sabiedrība ar ierobežotu atbildību (SIA)
 Niederlande: Besloten Vennootschap (B.V.)
 Rumänien: Societate cu raspundere limitata (S.R.L.)

Andere Aufsichtsbehörden, darunter auch die deutsche BaFin und die österreichische FMA, haben gemeldet, dass es keine Gesellschaftsformen gibt. Damit bleiben Anteile an GmbHs vom Anwendungsbereich der ECSPR ausgeschlossen und ein Equity-Crowdfunding weiterhin erschwert.

Zulässige Sprachen

Die nationalen Aufsichtsbehörden müssen der ESMA auch die Sprache oder die Sprachen, die sie für Anlagebasisinformationsblätter akzeptieren, melden. Während viele Länder mehrere Sprachen (insbesondere Englisch in Ergänzung zur jeweiligen Nationalsprache) akzeptieren, lässt die deutsche BaFin nur Deutsch als Sprache zu. Gleiches gilt für die österreichische FMA. Die meisten Sprachen lässt Luxemburg (Luxemburgisch, Deutsch, Französisch, Englisch) zu, wobei bis auf Englisch die anderen Sprachen ohnehin dort Amtssprachen sind.

Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Marketingmitteilungen

Eine weitere Meldepflicht der nationalen Aufsichtsbehörden besteht hinsichtlich der durch diese überwachten und durchzusetzenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Marketingmitteilungen von Schwarmfinanzierungsdienstleistern. Während die österreichische FMA auf die Regelung des österreichischen Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetzes verweist, meldet die deutsche BaFin, dass es keine solchen Regelungen in Deutschland gibt. Auf das deutsche Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz, das u.a. das deutsche Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) änderte, nimmt sie nicht Bezug.

Informationen über die Beschwerdeverfahren

Die nationalen Aufsichtsbehörden sollen die ESMA über die Verfahren informieren, die es u.a. Kunden erlauben, Beschwerden gegen Schwarmfinanzierungsdienstleister bei ihnen einzureichen. Die BaFin und österreichische FMA verweisen jeweils insoweit auf ihre allgemeinen Verbraucherinformationen zu Beschwerden gegen beaufsichtigte Unternehmen, die nicht besonders auf Schwarmfinanzierungsdienstleister gemünzt sind.

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