BaFin konsultiert GwG-Auslegungs- und Anwendungshinweise, Besonderer Teil: Kreditinstitute

Am 14. Januar 2021 veröffentlichte die BaFin ihren Entwurf „Auslegungs- und Anwendungshinweise Besonderer Teil: Kreditinstitute“ (AuA) für die öffentliche Konsultation bis zum 12. Februar 2021.

Ausgehend von der Nationalen Risikoanalyse zur Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung des Bundesfinanz-ministeriums (NRA) nimmt die BaFin ein erhöhtes Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in einigen Geschäftsbereichen von Kreditinstituten an. Nach der Konsultation stellen die (überarbeiteten) Hinweise die Verwaltungspraxis in Bezug auf die besonderen geldwäscherechtlichen Pflichten von Kreditinstituten dar. Sie gelten dann für alle unter der Aufsicht der Bundesanstalt stehenden Kreditinstitute.

Konkret behandelt der „Besondere Teil: Kreditinstitute“ die geldwäscherechtliche Behandlung folgender Themen:
  • Herkunft der Vermögenswerte
  • Immobilientransaktionen
  • Investmentgeschäft 
  • Konsortialkredite
  • Korrespondenzbankbeziehungen
  • Monitoringsysteme
  • (Sammel-)Treuhandkonten
  • Trade Finance. 

Herkunft der Vermögenswerte

Folgend der NRA nimmt die BaFin ein erhöhtes Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung von Geschäften mit Bargeld und Edelmetallen an, sobald ein Grenzwert überschritten ist (s.u.). In diesen Fällen ist ein aussagekräftiger Beleg als Herkunftsnachweis über die Vermögenswerte einzuholen.

Bei der Begegnung dieses Risikos ist zwischen Transaktionen innerhalb und außerhalb einer Geschäftsbeziehung zu differenzieren. Außerhalb einer Geschäftsbeziehung, bei sog. „Gelegenheitskunden“, beträgt der o.g. Schwellenwert zur verpflichtenden Einholung eines Herkunftsnachweises EUR 2.500. Bei Transaktionen innerhalb einer Geschäftsbeziehung, sog. „Bestandskunden“, erhöht sich der Betrag auf EUR 10.000. Außerdem gibt es pragmatische Ausnahmen für einzelne Kundengruppen, sofern die Transaktionen regelmäßig und risikoorientiert auf Plausibilität geprüft werden.

Immobilientransaktionen

Die NRA hat im Immobiliensektor ein erhöhtes Geldwäscherisiko identifiziert. Insbesondere im Rahmen von „Share Deals“ und verschachtelten Gesellschaftskonstruktionen wird daher von den Kreditinstituten besondere Wachsamkeit gefordert. 

Allgemein gilt die Anforderung an GwG-Verpflichtete ein wirksames Risikomanagement zu betreiben. Die BaFin verweist (nicht abschließend) auf folgende Typologien, die in der Risikoermittlung für Geldwäsche sprechen:
  • Barzahlungen höherer Beträge bei Immobilientransaktionen (insbesondere, wenn der Kaufpreis deutlich vom Verkehrswert der Immobilie abweicht); hier muss ein Herkunftsnachweis ab EUR 10.000 eingeholt werden (s.o.)
  • Ein Dritter zahlt den Kaufpreis (teilweise), ohne dass ein plausibler Grund vorliegt,
  • Schwere Ermittelbarkeit der wirtschaftlich Berechtigten.

GwG-Verpflichtete haben außerdem die Hinweise der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) zu beachten.

Investmentgeschäft

Die AuA BT Kreditinstitute geht nur auf bestimmte Fallkonstellationen zur Abklärung wirtschaftlich Berechtigter ein. Alle anderen Tätigkeiten im Investmentgeschäft fallen unter ein (noch zu veröffentlichendes) AuA BT Investmentgeschäft. Kreditinstitute sind verpflichtet festzustellen, ob ein Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG). Dies bedeutet, dass bei einer Geschäftsbeziehung zu einer verpflichteten inländischen KVG zu prüfen ist, ob die hinter dem Investmentvermögen stehenden Anleger wirtschaftlich Berechtigte des Investmentvermögens sind.

Insbesondere bei Spezialfonds mit einem oder wenigen Anlegern muss faktisch ein Einfluss dieses Anlegers auf das Anlage- und Risikomanagement der KVG angenommen werden. Jeder Anleger, der mehr als 25% der Anteile eines Investmentvermögens hält, gilt als wirtschaftlich Berechtigter der KVG und ist nach den Bestimmungen des § 11 Abs. 5 GWG zu identifizieren. Liegen diese Daten, wie bspw. bei Spezialfonds, der KVG bereits vor, müssen sie mit dem Kreditinstitut geteilt werden.

Für eine regulierte KVG gelten die Bestimmungen auch bei Ansässigkeit in EU/EWR-Staaten oder einem Drittstaat, dessen Regelungen den FATF-Empfehlungen entsprechen. Ist die KVG oder das Investmentvermögen nicht reguliert, ist von einem potenziell erhöhten Risiko auszugehen.

Die Pflicht von Verwahrstellen zur Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten besteht gegenüber den Parteien des Verwahrstellenvertrages. Bei dieser Prüfung müssen sämtliche eingeholte Informationen einbezogen werden und Hinweisen auf einen faktisch beherrschenden Einfluss nachgegangen werden.

Broker haben eine Abklärungspflicht gegenüber dem Vertragspartner des Handelsgeschäfts (meist die KVG oder der Portfoliomanager). Handelt es sich hierbei um eine Korrespondenzbeziehung (§ 1 Abs. 21 Nr. 2 GWG) bestimmt sich der Umfang der Maßnahmen nach dem individuell vorliegenden Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Handelt es sich nicht um eine Korrespondenzbeziehung bestimmt sich der Umfang der Maßnahmen nach einem potentiell erhöhten Risiko. 

Konsortialkredite

Konsorten/Finanzierungsbeteiligte können auf den Konsortialführer bzw. die Hausbank (Darlehensgeber) im Rahmen von Konsortial- und Förderfinanzierungen zur Erfüllung kundenbezogener Sorgfaltspflichten zurückgreifen. 

Die Konsorten/Beteiligten müssen vom Konsortialführer/Hausbank identifiziert werden, und umgekehrt. Hierbei können grundsätzlich vereinfachte Sorgfaltspflichten angewendet werden. 

Bei der Erfüllung kundenbezogener Sorgfaltspflichten gilt, dass der Konsortialführer/die Hausbank diese als Hauptverpflichteter für die Konsorten/Finanzierungsbeteiligten erfüllen kann. Hierzu zählen die Identifizierung des Kreditnehmers, das Auffinden möglicher wirtschaftlicher Berechtigter, die Analyse von Zweck und Art der Geschäftsbeziehung sowie die PeP-Prüfung von Kreditnehmern und wirtschaftlich Berechtigten. Offen lässt die BaFin, ob sich auch die Konsorten untereinander identifizieren müssen – ggf. durch den Konsortialführer.

Korrespondenzbankbeziehungen

Die Ausführungen des Entwurfs beschränken sich auf Korrespondenzbeziehungen im Inter-Bankengeschäft (Korrespondenzbankgeschäft) mit der ein hohes Risiko einhergeht. Für derartige Beziehungen definiert das Gesetz einen Katalog obligatorischer Sorgfaltspflichten, die sich aus allgemeinen Sorgfaltspflichten (§ 10 Abs. 1 GWG) sowie ergänzend verstärkten Sorgfaltspflichten (§ 15 Abs. 7 GWG), die Mindestanforderungen bilden, zusammensetzen.

Zudem sind interne Sicherungsmaßnahmen, wie die Untersuchung einzelner Transaktionen zu ergreifen, um strafbare Handlungen zu entdecken.

Monitoringsysteme

Um einzelne Transaktionen im Zahlungsverkehr sowie Geschäftsbeziehungen zu erkennen, müssen Kreditinstitute Datenverarbeitungssysteme verwenden, die Hinweise für Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und andere strafbare Handlungen geben. Dabei ist zwischen Monitoring- und Screening Systemen zu unterscheiden. 

Beim Monitoring wird eine Transaktion nach deren Ausführung überwacht, um Auffälligkeiten zu entdecken. Screening meint die Selektion oder das Herausfiltern in Echtzeit, also noch bevor die Transaktion ausgeführt wurde. 

Grundsätzlich ist ein Kreditinstitut in der Wahl eines Datenverarbeitungssystems frei. Das System muss jedoch angemessen sein. Auf folgende Punkte muss dabei geachtet werden: 

  • Auswahl und Beschaffenheit des Systems: u.a. Entscheidungsprozess, Beschaffenheit für das anwendende Institut, Aktualität; 
  • Geeignetheit der Software: u.a. Erkennung Muster/Auffälligkeiten, Konfigurierbarkeit, Auswertungs-/Statistikfunktionen;
  • Funktionsfähigkeit der Datenverarbeitungssysteme: u.a. regelmäßige und anlassbezogene Überprüfung, Wartung, End-to-End Zusammenarbeit der Einzelkomponenten;
  • Ordnungsgemäße und gesicherte Dokumentation, sowie 
  • Überwachte Zugangsberechtigungen. 

Kleinere Institute (mit einer Bilanzsumme von unter EUR 250 Mio.) sowie Spezialinstitute können vom Einsatz eines Datenverarbeitungssystems absehen, wenn dies die Risikolage des Instituts zulässt. Sollte die Anzahl der monatlichen Transaktionen 100 übersteigen, sind Spezialinstitute jedoch zur Nutzung eines solchen Systems verpflichtet. 

Einige vorbereitende Handlungen im Rahmen der Bearbeitung von Treffern eines Datenverarbeitungssystems können in Drittstaaten ausgelagert werden (§ 1 Abs. 17 GwG). Die BaFin zählt diese in ihrem Entwurf der AuA einzeln auf:

  • Informationssammlung zu Treffern aus internen und externen Datenbanken;
  • Gruppierung der Treffer in Gruppen (beispielweise nach Relevanz);
  • Kommentierung einzelner Treffer mit Entscheidungsvorschlag.

Eine darüberhinausgehende Auslagerung ist lediglich innerhalb der EU/EWR zulässig. Es handelt sich hierbei um eine wesentliche Auslagerung im Sinne des § 25b KWG. 

(Sammel-)Treuhandkonten

Die erforderliche Klärung und Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten hat risikobasiert zu erfolgen. 

Besondere Bedeutung hat auch die Pflicht zu Verdachtsmeldungen bei Verstoß gegen die Offenlegungspflicht. Trotz des grundsätzlich erhöhten Risikos gibt es enge Ausnahmen, in denen das Risiko geringer ausfallen kann. Bei bestimmten Fallgruppen von Sammeltreuhandkonten können so vereinfachte Sorgfaltspflichten angewendet werden. Des Weiteren liegt bei Treuhandkonten bei Insolvenz und Zwangsverwaltung kein wirtschaftlich Berechtigter vor.

Trade Finance

Das erhöhte Risiko für Trade Finance basiert überwiegend auf komplexen Strukturen und einem starken Auslandsbezug. Dem erhöhten Risiko im Trade Finance ist durch ausreichende Kenntnisse über das zugrundeliegende Handelsgeschäft sowie die Geschäftspartner zu begegnen. Im Akkreditivgeschäft aus Perspektive der eröffnenden Bank ist der importierende Auftraggeber regelmäßig derjenige, gegenüber dem KYC-Pflichten zu erfüllen sind. Übernimmt die Bank die Rolle der anvisierenden Bank bestehen KYC-Pflichten in Bezug auf den Exporteur. Zudem gelten Besonderheiten beim bestätigten Akkreditiv. 

Besonderes Augenmerkt ist bei der Transaktionsüberwachung insbesondere auf solche Dokumente zu legen, die nicht den international üblichen Gepflogenheiten entsprechen.

Konsultationsverfahren

Die Konsultation der BaFin läuft noch bis zum 12. Februar 2021. Stellungnahmen können per E-Mail an die BaFin geschickt werden. Es ist erfreulich, dass die BaFin weitere Auslegungshinweise veröffentlicht und so die Arbeit von Kreditinstituten erleichtert. Einige Konkretisierungen und weitere Beispiel in der finalen Fassung wären jedoch wünschenswert.

Die Autoren danken Lara-Lucia Klocke und Sascha Lucas für die Unterstützung.

 

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