Änderung der Inhaberkontrollverordnung: Erweiterte Anzeigepflichten auch für Anteilsinhaber an FinTechs – Teil 1

Am 12.05.2021 hat die BaFin den Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung (InhKontrollV) zur Konsultation gestellt. Der Entwurf bringt insbesondere auch für die Anteilseigner von FinTechs neue Anzeigeverpflichtungen mit sich.

In diesem ersten Teil unserer Mandanteninformation sollen daher zunächst die inhaltlichen Neuerungen dargestellt werden. Im zweiten Teil dieses Beitrags beschäftigen wir uns sodann mit den Formularen, die zur Durchführung der entsprechenden Anzeigen bei den Aufsichtsbehörden zu verwenden sind. 

Im Zusammenhang mit der Änderung der Inhaberkontrollverordnung hat die BaFin die Gelegenheit genutzt, um für Anteilsinhaber an FinTechs, die neuen „Gemeinsamen Leitlinien zur aufsichtsrechtlichen Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen im Finanzsektor“ der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA), der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA)“ im InhKontrollV-E mit umzusetzen. Diese Umsetzung führt unter anderem zu einer Erweiterung der Meldepflichten hinsichtlich des Erwerbs oder der Erhöhung bedeutender Beteiligungen. Darüber hinaus wurde durch das Risikoreduzierungsgesetz in § 2c KWG festgeschrieben, dass auch der unabsichtliche Erwerb und die unabsichtliche Erhöhung sowie die unabsichtliche Aufgabe und die unabsichtliche Verringerung einer bedeutenden Beteiligung anzeigepflichtig sind, was sich nunmehr ebenfalls im InhKontrollV-E widerspiegelt. 

Anwendbarkeit für FinTechs

Da es für FinTechs in Deutschland kein gesondertes Regelungsstatut gibt, finden für deren Tätigkeiten die allgemeinen Gesetze Anwendung. Das resultiert vor allem aus dem “same business, same risk, same rules”-Grundsatz, den der europäische und der deutsche Gesetzgeber im Technologiesektor verfolgen. Praktisch bedeutet das, dass es für die Frage der Regulierung und der Genehmigungspflichtigkeit auf das entsprechende Geschäftsfeld des FinTechs ankommt. Die Neuerungen, die der InhKontrollV-E nun mit sich bringt, sind daher vor allem für Anteilsinhaber derjenigen FinTechs relevant, die Bankgeschäfte (§ 1 Abs. 1 KWG) betreiben oder Finanzdienstleistungen (§ 1 Abs. 1a KWG) anbieten. Ebensolche Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sind als Zielgesellschaften vom Anwendungsbereich der InhKontrollV erfasst. 

Sofern das entsprechende FinTech aber Wertpapierdienstleistungen erbringt und damit eine Wertpapierfirma (bzw. Wertpapierinstitut) ist, findet die InhKontrollV keine Anwendung. Die Abgrenzung ist hierbei nicht immer ganz einfach, da Wertpapierdienstleistungen zum Teil ebenfalls als Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen qualifiziert sind und Kreditinstitute ebenfalls Wertpapierdienstleistungen erbringen. Die Inhaberkontrolle von Wertpapierfirmen wird jedoch primär durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1946 der Kommission (Del. VO (EU) 2017/1946) erfasst. Flankiert wird diese europäische Regelung für Wertpapierinstitute zukünftig durch die neue Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung (WpI-IKV), deren Entwurf gerade ebenfalls zur Konsultation gestellt ist. Hierbei ergänzt der WpI-IKV-E die europäischen Regelungen der Del. VO (EU) 2017/1946. Durch den neuen WpI-IKV-E werden die europäischen Regelungen zur Inhaberkontrolle bei Wertpapierfirmen so erweitert und angepasst, dass ein Gleichlauf zwischen den Regelungsinhalten bezüglich Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen einerseits und Wertpapierdienstleistungen anderseits erreicht wird. 

Erweiterung der Meldepflichten auch für den unabsichtlichen Erwerb oder die unabsichtliche Erhöhung einer Beteiligung

Da nach Änderung des § 2c Abs. 1 KWG durch das Risikoreduzierungsgesetz auch der unabsichtliche Erwerb oder die unabsichtliche Erhöhung sowie die unabsichtliche Verringerung einer bedeutenden Beteiligung anzeigepflichtig sind, musste auch der Anwendungsbereich der Inhaberkontrollverordnung entsprechend erweitert werden. Ein unabsichtlicher Erwerb oder eine unabsichtliche Erhöhungen findet beispielsweise statt, wenn andere Gesellschafter im Rahmen einer Kapitalherabsetzung aus der Gesellschaft ausscheiden und sich die Mehrheitsverhältnisse derart verschieben, dass der (übriggebliebene) Gesellschafter den anzeigepflichtbegründenden Schwellenwert von 10 % des Stammkapitals erreicht oder überschreitet. Die Situation einer unbeabsichtigten Verringerung einer bedeutenden Beteiligung kann sich demgegenüber ergeben, wenn ein Gesellschafter auf eine Teilnahme an einer Kapitalerhöhung verzichtet und sein Anteil durch eine Verwässerung durch die Ausgabe neuer Aktien unter den Schwellenwert fällt. 

Ein solcher unabsichtlicher Erwerb oder eine solche unabsichtliche Erhöhung müssen nun ebenfalls mit dem neu geordneten Formular „Erwerb-Erhöhung“ der Anlage 1 der InhKontrollV-E angezeigt werden. Für eine entsprechende unabsichtliche Aufgabe oder Verringerung muss eine Anzeige an die BaFin mittels des Formulars „Aufgabe-Verringerung“ der Anlage 7 der InhKontrollV-E erfolgen. 

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