Bundesrat stimmt Investitionsbeschleunigungsgesetz zu

Am 27.11.2020 hat auch der Bundesrat dem Entwurf eines Investitionsbeschleunigungsgesetzes (InvBeschlG) mit den bereits vom Bundestag vorgenommenen Ergänzungen (hier) zugestimmt.

Die Beschleunigung von Investitionen im Infrastrukturbereich soll durch die effizientere Handhabung von Planungs- und Genehmigungsverfahren gelingen. Die nun beschlossenen Vereinfachungen im Raumordnungsrecht und bei der Genehmigung von Elektrifizierung und Modernisierung von Schienenstrecken sowie Maßnahmen zur Beschleunigung von Gerichtsverfahren haben im Vergleich zum Regierungsentwurf Änderungen im Detail erfahren.

Was wird bezweckt?

Nach wie vor ist die Verfahrensdauer für Genehmigungen von größeren Infrastrukturvorhaben und der sich häufig anschließenden Klageverfahren ein großer Kritikpunkt der Beteiligten. Mit den geplanten Änderungen wird ein weiterer Anlauf unternommen, Planungs- und Genehmigungsverfahren im Infrastrukturbereich zu beschleunigen.

Was wurde geändert?

Im Vergleich zum ursprünglichen Regierungsentwurf wurden insbesondere Ergänzungen zu den Änderungen im Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG), dem Umweltverträglichkeits¬prüfungsgesetz (UVPG) und dem Personenbeförderungsgesetz vorgenommen.

Hinsichtlich der ebenfalls enthaltenen prozessualen Beschleunigungsansätze hat es hingegen lediglich die Ausweitung der erstinstanzlichen Zuständigkeit des OVG bzw. VGH auf Streitigkeiten zur Errichtung, des Betriebs oder der Änderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen i.S.d. Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ab einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt in den Gesetzestext geschafft (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b VwGO n.F.).

Die vorgesehenen Änderungen im UVPG wurden um die Freistellung des barrierefreien Umbaus und der Verlängerung eines Bahnsteigs für Straßenbahnen von einer UVP-Pflicht ergänzt (§ 14 a Abs. 1 UVPG n.F.).

Für Vorhaben an Dampf- oder Warmwasserpipelines, die der Planfeststellung bedürfen, sieht der gänzlich neu eingefügte § 67a UVPG n.F. nun die Möglichkeit der Zulassung des vorzeitigen Baubeginns vor. Hinsichtlich der Voraussetzungen orientiert sich die Regelung dabei an den in anderen Fachgesetzen enthaltenen Vorgaben (bspw. § 44c EnWG).

Erwähnenswert erscheint zudem die Ausweitung der Regelungen des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) auf das umstrittene Maßnahmengesetzvor-bereitungsgesetz. So kann zukünftig und bis zum 31.03.2021 die Öffentlichkeitsbeteiligung auch für diese Vorhaben in den im PlanSiG genannten virtuellen Formen erfolgen.

Aktueller Stand

Die Änderungen treten mit Ausnahme der Regelungen zum Raumordnungsrecht am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
In laufenden oder bevorstehenden Verfahren sollten Vorhabenträger die mit den geplanten Änderungen verbundenen Beschleunigungseffekte ermitteln, um entsprechend handeln zu können.

Insights

Mehr

Aktuelle europäische Pläne zur Förderung von Wasserstoff-Technologien: Der Net Zero Industry Act

Apr 23 2024

Mehr lesen

Nachhaltige und umweltfreundliche öffentliche Beschaffung: Rechtspflicht und Gebot der Stunde

Apr 09 2024

Mehr lesen

FTTH/FTTB: Wie steht es um die Finanzierung des Glasfaserausbaus in Deutschland?

Apr 02 2024

Mehr lesen