Darlehensvergabe durch Investmentfonds - eineinhalb Jahre Erfahrungen mit den Folgen des OGAW-V Umsetzungsgesetz

Am 18. März 2016 ist das OGAW-V Umsetzungsgesetz in Kraft getreten und hat damit die Darlehensvergabe durch Investmentfonds (AIF) gesetzlich normiert.

Historischer Werdegang

Bei Schaffung des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) im Jahr 2013 ging der nationale Gesetzgeber noch davon aus, dass die Vergabe von Darlehen keine Tätigkeit der kollektiven Vermögensverwaltung darstellt, sondern allein unter dem Kreditwesengesetz (KWG) geregelt würde. Die Vergabe von Gelddarlehen durch Investmentfonds wurde daher als grundsätzlich unzulässig angesehen.

Dies hat sich jedoch durch die neuere europäische Gesetzgebung geändert, die eine Vergabe von Gelddarlehen als Portfolioverwaltung ansieht. Dem folgte eine Änderung der Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Jahre 2015 (wir berichteten).

Vor diesem Hintergrund hat der deutsche Gesetzgeber Regelungen zur Darlehensvergabe durch Investmentfonds (AIF) in das KAGB aufgenommen (wir berichteten). Laut der Gesetzesbegründung können “nichtbankgestützte Finanzierungsformen wie eine Kreditvergabe durch AIF einen wichtigen Beitrag für die Finanzierung der Realwirtschaft bilden und eine sinnvolle Erweiterung der mittelbaren Investitionsmöglichkeiten für bestimmte Anlegergruppen bieten.“

Anwendungsbereich

Die verschiedenen Konstellationen einer erlaubten Darlehensvergabe sind nunmehr im KAGB abschließend aufgezählt. Grundsätzlich dürfen Darlehen an Dritte unter der aktuellen Rechtslage abhängig von den Anlegerkreis und weitern Faktoren von bestimmten Investmentfonds vergeben werden. Dies bietet Möglichkeiten für Spezial-AIF, die durch eine inländische Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG – AIFM) im erlaubnispflichtigen als auch registrierungspflichtigen Bereich verwaltet werden.

Regelungen für die Darlehensvergabe und Fondsverwaltung

Allerdings sind mit der Darlehensvergabe außerhalb des Anwendungsbereiches des KWG auch Risiken verbunden. Daher sind der Darlehensvergabe Grenzen gesetzt, die sich im KAGB sowie der Verwaltungspraxis der BaFin konkretisieren.

Besonders Verwalter von Investmentfonds (AIFM/AIF-KVG) im registrierungspflichtigen Bereich, die bisher sehr wenige Auflagen beachten müssen, müssen bei einer Darlehensvergabe Reportingpflichten – aber auch Verhaltens- und Organisationspflichten – einhalten die sie ansonsten nicht treffen. Beispiele hierfür sind Begrenzungen des möglichen Leverage oder die Pflicht zum Einrichten eines angemessenen Risikocontrollings.

Die genaue Ausgestaltung der Risikomanagementgrundsätze hat die BaFin festgelegt. Sie orientieren sich an den Risikogrundsätzen für das traditionelle Bankenwesen. Die hierdurch notwendig werdenden Maßnahmen fallen aufgrund des Proportionalitätsprinzips für jede AIF-KVG und jeden AIF individuell aus und sind durch diese stets für jeden Einzelfall zuzuschneiden.

Mit freundlicher Unterstützung von Pascal Leitmann (wissenschaftlicher Mitarbeiter), Bird & Bird Frankfurt am Main

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