Risiken bei Rückzahlungsklauseln im Arbeitsvertrag

Urteil des BAG vom 10. Mai 2016 – 9 AZR 434/15

Die Gestaltung von Regelungen zur Rückzahlung von Ausbildungskosten im Arbeitsvertrag bergen erhebliche AGB-rechtliche Risiken auf Seiten des Arbeitgebers. Hierbei ist besonders darauf zu achten, dass der Arbeitnehmer durch die Regelung nicht unangemessen benachteiligt wird.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine KFZ-Prüfstelle. Der Beklagte, ein Diplomingenieur, wurde aufgrund eines Ausbildungs- und Anstellungsvertrages 2013 bei der Klägerin eingestellt. Laut Vertrag sollte der Beklagte zunächst eine zehnmonatige Ausbildung zum Prüfingenieur absolvieren und anschließend als Prüfingenieur beschäftig werden.

Der Vertrag wies für die Ausbildung Gesamtkosten i. H. v. 35.500 EUR für die Klägerin als Arbeitgeberin aus und sah u. a. für den Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung eine Rückzahlung der Ausbildungskosten vor. Die Rückzahlung wurde über drei Jahre gestaffelt. Für die Tätigkeit als Prüfingenieur war ein monatliches Arbeitsentgelt mit der Staffelung von sechs Monaten über 3.200 EUR, 18 Monaten 3.500 EUR, 12 Monaten 3.700 EUR sowie ab dem vierten Jahr über 4.000 EUR vorgesehen. Zwischen der Staffel von 3.700 und 4.000 EUR war folgender Satz eingefügt: „Nach Ablauf der dreijährigen Betriebszugehörigkeit als Prüfingenieur sind sämtliche entstandenen Ausbildungskosten abgegolten.“ Der Beklagte schloss die Ausbildung zum Prüfingenieur Ende 2013 erfolgreich ab und kündigte kurz darauf. Die Klägerin verlangte daraufhin vom Beklagten die Erstattung der Ausbildungskosten in Höhe von 33.347,09 EUR.

Die Entscheidung des BAG

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das LAG wiesen die Klage ab. Das BAG hat nun die klageabweisende Entscheidung bestätigt. Ein Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Rückzahlung der Ausbildungskosten bestehe nicht.

Es bestehe bereits keine Anspruchsgrundlage, da die vertragliche Rückzahlungsklausel des Vertrages den Beklagten unangemessen benachteilige und daher nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam sei. Eine unangemessene Benachteiligung ergebe sich schon aus der Kombination der Rückzahlungsklausel mit der vereinbarten Gehaltsstaffelung. Indem die Klägerin die Rückzahlungsverpflichtung bei Vertragsbeendigung mit einer (teilweisen) Abgeltung der Ausbildungskosten mit einer in den Anfangsjahren verringerten Vergütung kombiniere, habe sie ihre Interessen einseitig und auf Kosten des Beklagten durchgesetzt. Das Landesarbeitsgericht habe zutreffend angenommen, die Reduzierung der Vergütung in den ersten drei Beschäftigungsjahren diene bereits der Abgeltung der Ausbildungskosten. Denn der Hinweis, dass nach Ablauf der dreijährigen Betriebszugehörigkeit als Prüfingenieur sämtliche entstandenen Ausbildungskosten abgegolten seien, belege, dass die Gehaltsstaffelung ausschließlich den Zweck der (teilweisen) Abgeltung der Ausbildungskosten verfolge. Insgesamt habe sich der Beklagte durch die Gehaltsreduktion im Dreijahreszeitraum i. H. v. 17.400 EUR brutto an den Ausbildungskosten beteiligt. Für sich genommen sei dies nicht zu beanstanden. Jedoch dürfe der Arbeitgeber höchstens den Betrag zurückverlangen, den er tatsächlich aufgewandt hat. Werde neben einer Abgeltung durch eine Vergütungsreduzierung eine ratierliche Rückzahlungsvereinbarung für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines bestimmten Zeitraums vorgesehen, sei diese auf den durch die reduzierte Vergütung bereits abgegoltenen Teil beschränkt. Ansonsten würde der Arbeitnehmer mit Kosten belastet, die über die dem Arbeitgeber tatsächlich entstandenen Ausbildungskoste hinausgehen.

Fazit

Die Entscheidung zeigt - auch wenn es sich hierbei um eine Einzelfallkonstellation handelt - wie knifflig die Ausgestaltung von Rückzahlungsklauseln im Arbeitsvertrag ist. Durch den in die Gehaltsstaffelung integrierten Hinweis, nach Ablauf der dreijährigen Betriebszugehörigkeit seien sämtliche entstandenen Ausbildungskosten abgegolten, wurde die Funktion der Staffelung als Kostenbeteiligung bestätigt. Laut BAG hätte grundsätzlich einer Beteiligung des Beklagten an den Ausbildungskosten nichts im Wege gestanden. Die zurückzuzahlenden Kosten wären dann jeweils um den monatlich erbrachten Kostenbeitrag zu reduzieren gewesen. Die ist auch konsequent, da der Arbeitnehmer andernfalls die Kosten im Falle einer Rückzahlung bei Beendigung doppelt zu tragen hätte.

Dabei greift das BAG seine Rechtsprechung zu den AGB-rechtlichen Besonderheiten im Arbeitsvertrag auf. Grundsätzlich sind demnach die Regelungen eine Arbeitsvertrages Allgemeine Geschäftsbedingungen und unterfallen der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB. Macht der Arbeitgeber geltend, es handele sich um Individualvereinbarungen, muss er konkret darlegen, inwiefern der Arbeitnehmer auf die Regelungen Einfluss nehmen konnte. Die Hürden zur entsprechenden Darlegung sind dabei hoch.

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