Hinweispflichten des Arbeitgebers im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung beim Ausscheiden des Arbeitnehmers

Aufgrund der geringen Rentenerwartungen in der gesetzlichen Rentenversicherung gewinnt die betriebliche Altersversorgung immer mehr an Bedeutung. Hierfür wählen Unternehmen derzeit überwiegend den Durchführungsweg einer Direktversicherung mit Beitragszusage, um den Verwaltungsaufwand und die Risiken für den Arbeitgeber möglichst gering zu halten. Das Bundesarbeitsgericht hat Arbeitgebern mit einer neuen Entscheidung aber nunmehr ein zusätzliches Haftungsrisiko bzw. zusätzlichen Verwaltungsaufwand beschert.

Gesetzliche Ausgangslage

Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung kann der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine Direktversicherung nach § 1b Abs. 2 BetrAVG abschließen. Bei einer Direktversicherung ist der Arbeitgeber Versicherungsnehmer und damit Schuldner der Versicherungsprämien, während der Arbeitnehmer Berechtigter der Versicherungsleistung ist.

Bei frühzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmer reicht die dem Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt aus dem Versicherungsvertrag zustehende Leistung aufgrund der kürzeren Einzahlzeiten oft nicht aus, um den nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zu berechnenden Versorgungsanspruch abzudecken. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber die Differenz aus dem eigenen Vermögen nachfinanzieren muss. Dem kann er entgehen, indem er die sogenannte versicherungsförmige Lösung wählt und dies gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG innerhalb von 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers diesem und dem Versicherer mitteilt. Die weiteren Voraussetzungen für diese Lösung sind nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG, dass (1.) spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, (2.) vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und (3.) der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.

Die versicherungsförmige Lösung wird in der Praxis vielfach von den Arbeitgebern gewählt, um eine Nachhaftung zu vermeiden. Während die zweite und dritte Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 S. 2 BetrAVG üblicherweise bereits versicherungsvertraglich vorgesehen ist, war es bislang gängige Praxis, das „Verlangen“ dieser versicherungsförmigen Leistungen bereits vorab, im Regelfall bereits bei Erteilung der entsprechenden Versorgungszusage individuell oder im Wege einer Betriebsvereinbarung zu erklären. Dieser Praxis hat das Bundesarbeitsgericht nun eine Absage erteilt.

Aktuelle Rechtsprechung

Das Bundesarbeitsrecht (Urteil vom 19.05.2016 – 3 AZR 794/14) hat jüngst entschieden, dass der Arbeitgeber seine Wahl zwar schon vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ausdruck bringen kann, dies jedoch in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Beendigung geschehen muss. Das Ausscheiden des Arbeitnehmers muss also entweder bereits aufgrund einer ausgesprochenen Kündigung oder eines geschlossenen Arbeitsvertrages feststehen oder zumindest konkret absehbar sein, wenn der Arbeitgeber sein Verlangen nach der versicherungsförmige Lösung mitteilt. Zur Begründung beruft sich das BAG auf den Zweck des § 2 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG. Denn die dort geregelte Fristbestimmung soll ausweislich der Gesetzesbegründung dazu dienen, dem Arbeitnehmer rechtzeitig Klarheit über die nach seinem Ausscheiden entstandene Rechtsposition zu verschaffen (BT-Drs. 7/1281 S. 26). Um dies zu gewährleisten, reicht es nach Auffassung des BAG nicht aus, wenn dem Arbeitnehmer die Wahl der versicherungsförmigen Lösung ohne Zusammenhang zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitteilt. Ferner muss der Arbeitnehmer bei Zugang des Verlangens des Arbeitgebers ohne dass es Erkundigungen seinerseits bedarf, die erforderlichen Versicherungsdaten wie Versicherungsgesellschaft und Versicherungsvertragsnummer erfahren können. Die Möglichkeit, sich diese Daten bei der Personalabteilung zu verschaffen, soll nach Ansicht des BAG nicht ausreichen – eine Mitteilung im Intranet oder ein Anschlag am schwarzen Brett hingegen schon.

Für vom Arbeitgeber eingerichtete Pensionskassen muss Entsprechendes gelten. Hierüber hat das BAG zwar nicht ausdrücklich entscheiden, dies ergibt sich aber aus der Gesetzessystematik. Denn § 2 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG verweist hinsichtlich der 3-Monats-Frist auf die Regelung für die Direktversicherung, dessen Zweck das BAG als Grundlage für den erforderlichen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses herangezogen hat.

Hinweis für die Praxis

Für den Arbeitgeber empfiehlt sich in der Praxis daher folgende Vorgehensweise: Ein Hinweis auf die versicherungsförmige Lösung schon bei Abschluss der Direktversicherung bzw. Einrichtung der Pensionskasse kann zwar aus Informationsgründen nützlich sein, ist jedoch nicht mehr erforderlich. In jedem Fall sollte einer Kündigung bzw. Kündigungsbestätigung ein schriftliches Verlangen nach der versicherungsförmigen Lösung nebst Kopie des Versicherungsscheins beiliegen. Entsprechendes gilt für Aufhebungsverträge. Alternativ kann das Verlangen der versicherungsförmigen Lösung in einem separaten Schreiben, beispielsweise im Zusammenhang mit der Übersendung der Arbeitsbescheinigung, Aufforderung zur Rückgabe sämtlicher Unternehmensgegenstände, etc. erklärt werden. Wichtig ist in jedem Fall, die Dokumentation nicht nur des Versandes, sondern auch der Empfangsbestätigung durch den Arbeitnehmer. Vor diesem Hintergrund ist ein Aushang am schwarzen Brett mit Hinweis auf die Versicherungsdaten hingegen wenig ratsam, da es in der Praxis zu Beweisschwierigkeiten für den Fall des Bestreitens durch den Arbeitnehmer kommen dürfte.

Der Versicherer sollte sodann innerhalb der 3-Monats-Frist schriftlich über das Verlangen nach der versicherungsförmigen Lösung in Kenntnis gesetzt werden. Auch hier empfiehlt sich eine Empfangsbestätigung und vollständige Dokumentation in der Personalakte des Mitarbeiters.

Insights

Mehr

Aktuelle europäische Pläne zur Förderung von Wasserstoff-Technologien: Der Net Zero Industry Act

Apr 23 2024

Mehr lesen

Nachhaltige und umweltfreundliche öffentliche Beschaffung: Rechtspflicht und Gebot der Stunde

Apr 09 2024

Mehr lesen

FTTH/FTTB: Wie steht es um die Finanzierung des Glasfaserausbaus in Deutschland?

Apr 02 2024

Mehr lesen