Der Chef „surft“ mit – Browserverlaufskontrolle am Arbeitsplatz

LAG Berlin-Brandenburg Urt. v. 14.01.2016, 5 Sa 657/15

Die private Nutzung der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internetzugänge und Hardware spielt in der heutigen Zeit auch in der Rechtsprechung und gerade im Hinblick auf das Bundesdatenschutzgesetz immer wieder eine Rolle. Bereits im August 2014 haben wir darüber berichtet, dass eine exzessive Internetnutzung am Arbeitsplatz trotz langjähriger Betriebszugehörigkeit zu einer zulässigen Kündigung ohne vorherige Abmahnung führen kann (LAG Schleswig-Holstein v. 06.05.2014, 1 Sa 421/13). Der Arbeitnehmer, über den wir im letzten Oktober berichteten, ging noch einen Schritt weiter und brannte zur Herstellung privater Raubkopien einen Teil der auf den Betriebsrechner geladenen Dateien auf DVD Rohlinge des Arbeitgebers, was eine fristlose Kündigung rechtfertigte (BAG v. 16.07.2015, 2 AZR 85/15). Im ersten Fall wurde der Arbeitgeber durch eine Verlangsamung der Datenverarbeitungsprozesse auf die Pflichtverletzungen und im zweiten Fall durch ein Personalgespräch und eine darauf folgende Geschäftsprüfung aufmerksam. Die Überprüfung der Daten auf den Rechnern durch den Arbeitgeber selbst wurde bisher allerdings nicht größer thematisiert.

Sachverhalt

Zur Erbringung der Arbeitsleistung hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstrechner zur Verfügung gestellt. Die private Nutzung des Internets war dem Arbeitnehmer allenfalls in Ausnahmefällen während der Arbeitspausen gestattet. Nachdem Hinweise auf eine erhebliche private Nutzung des Internets vorlagen, wertete der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers den Browserverlauf des Dienstrechners aus. Anschließend kündigte er das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund, wegen der festgestellten Privatnutzung von insgesamt etwa fünf Tagen in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen.

Rechtliche Würdigung

Bisher liegt nur die Pressemitteilung vor. Das LAG hält die außerordentliche Kündigung für rechtswirksam. Die unerlaubte Nutzung des Internets rechtfertige nach Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Hinsichtlich des Browserverlaufes liege kein Beweisverwertungsverbot zu Lasten des Arbeitgebers vor.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das LAG hat die Revision an das BAG zugelassen.

Fazit

Das Urteil bestätigt die Praxis der Überwachung der Einhaltung eines ausgesprochenen (vollständigen oder auch nur teilweisen) Verbotes der privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz im Wege der Datenauswertung. Praxistipp bleibt daher weiterhin: Möchte der Arbeitgeber auf der „sicheren“ Seite sein, sollte er einen klaren Rahmen für die Nutzung des betrieblichen Internets aufstellen.

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