Verweigerung der Teilnahme an einem Personalgespräch kann Kündigungsgrund darstellen

Urteil des LAG Hamm vom 28.01.2016 – 18 Sa 1140/15

Das Führen von Personalgesprächen gehört zum betrieblichen Alltag. Dabei stellt sich auch die Frage, ob der Arbeitnehmer ein Anrecht darauf hat, das Gespräch nur in Anwesenheit eines Betriebsratsmitgliedes zu führen. Verweigert der Arbeitnehmer seine Gesprächsteilnahme unberechtigterweise, kann dies unter Umständen einen Grund zur ordentlichen Kündigung darstellen.

Sachverhalt

Die Klägerin war seit April 2011 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Sie erhielt bereits zahlreiche Abmahnungen. Mit Schreiben vom 24.06.2014 mahnte die Beklagte die Klägerin u.a. aufgrund des Vorwurfes ab, die Teilnahme an einem Personalgespräch verweigert zu haben. Die Klägerin wollte zu dem Gesprächstermin ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen, das jedoch zum Termin verhindert war. Die Bitte des Betriebsratsmitglieds und der Klägerin um Verschiebung des Termins, obwohl ein anderes Betriebsratsmitglied die Klägerin hätte begleiten können, lehnte die Beklagte ab. Da die Klägerin im Ergebnis nicht zum Termin erschien, erteilte ihr die Beklagte eine Abmahnung.

Auch zu einem weiteren von der Beklagten festgesetzten Gesprächstermin erschien die Klägerin nicht, da ihr eine vorherige Abstimmung mit dem Betriebsrat nicht möglich gewesen sei. Die Beklagte kündigte der Klägerin außerordentlich, hilfsweise ordentlich. Das Arbeitsgericht hat die Klage, soweit sie sich gegen die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung richtete, abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg.

Entscheidung

Das LAG Hamm sah zumindest die ordentliche Kündigung als gerechtfertigt an. 

Die Klägerin habe ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt, indem sie die von der Arbeitgeberin anberaumten Gesprächstermine nicht wahrgenommen hat. Der Arbeitgeber könne Zeit, Ort und Inhalt der Arbeitsleistung näher bestimmen. Er sei deshalb auch generell berechtigt, Arbeitnehmer zur Teilnahme an Gesprächen zu verpflichten, in denen er Weisungen vorbereiten, erteilen oder ihre Nichterfüllung beanstanden will. Die vorliegend erfolgte Anweisung eines Gesprächstermins habe nicht gegen billiges Ermessen verstoßen. 

Ein Anspruch der Klägerin, ein Betriebsratsmitglied oder eine andere Vertrauensperson zu dem Gespräch hinzuzuziehen, habe nicht bestanden. Ein Arbeitnehmer sei nicht generell berechtigt, ein Betriebsratsmitglied zu Besprechungen mit dem Arbeitgeber hinzuzuziehen. Dies sei lediglich in den gesetzlich geregelten Einzelfällen vorgesehen. Die Beklagte habe daher berechtigterweise auf den Gesprächstermin bestanden, obwohl eine Hinzuziehung des Betriebsrates zu diesem zeitlich nicht möglich war. 

Aufgrund der bereits erteilten einschlägigen Abmahnung habe der Beklagten kein milderes Mittel zur Verfügung gestanden, um auf das Fehlverhalten der Klägerin zur reagieren.

Fazit

Arbeitnehmer haben oft den Wunsch, bei Gesprächen mit dem Arbeitgeber, die unangenehm zu werden drohen, ein (präferiertes) Betriebsratsmitglied dabei zu haben. Wie der Fall des LAG Hamm zeigt, kann ein Arbeitnehmer jedoch nicht immer den Beistand eines Betriebsratsmitgliedes für sich beanspruchen bzw. ist der Arbeitgeber nicht grundsätzlich verpflichtet, die Teilnahme eines Betriebsratsmitgliedes zuzulassen. Die Entscheidung zeigt außerdem, dass der Arbeitnehmer, der auf solch einer Haltung beharrt und seine Gesprächsteilnahme ohne Beistand verweigert, ggf. sein Arbeitsverhältnis gefährdet. 

Ein solches Recht zur Hinzuziehung eines Betriebsratsmitgliedes ist allerdings in den gesetzlich normierten Einzelfällen zu beachten, z.B. wenn die Leistungsbeurteilung, das Arbeitsentgelt und die berufliche Entwicklung des Arbeitnehmers im Personalgespräch erörtert werden sollen (§ 82 Abs. 2 S.2 BetrVG). In diesem Zusammenhang kann ein Recht auf Beistand auch dann gegeben sein, wenn der Arbeitnehmer aufgrund erheblicher Vorwürfe in der Vergangenheit und tiefgreifenden Störungen in der Arbeitsatmosphäre damit rechnen und befürchten muss, dass derartige Personalgespräche mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auch die Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnissen zum Gegenstand haben. Dies gelte umso mehr, wenn die Besprechungsinhalte vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht bekannt gegeben werden (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14.09.2011 – 3 Sa 43/11). Ist Gesprächsgegenstand der Abschluss eines Aufhebungsvertrages, kann sich auch hierbei laut BAG unter Umständen ein Anspruch auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitgliedes ergeben (BAG NZA 2005, 416). 

Auch in seinen Ausführungen zum Rechtsirrtum verdient die Entscheidung des LAG Hamm Zustimmung. Zutreffend führt das LAG Hamm aus, dass ein Arbeitnehmer nicht auf Auskünfte des Betriebsrates vertrauen dürfe, selbst wenn dieser erster Ansprechpartner des Arbeitnehmers bei Streitigkeiten und Problemen im laufenden Arbeitsverhältnis sei. Die erste Auskunft, die der Betriebsrat erteilt, sei gerade kein Freibrief für die Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten.


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