Neue Beitragsbemessungsgrenzen

Jährlich im Januar erscheinen die neuen Beitragsbemessungsgrenzen für die alten und die neuen Bundesländer. So auch in diesem Jahr.

Diese dienen unter anderem der Begrenzung der abzuführenden Sozialbeiträge für die gesetzliche Rentenversicherung.

Für den Fall, dass ein monatliches oder jährliches Bruttogehalt überschritten wird, wird nur der prozentuale Sozialbeitrag vom Höchstbetrag (Beitragsbemessungsgrenze) berechnet.

Die den Höchstbetrag übersteigende Differenz bleibt versicherungsfrei.

Hinsichtlich der Altersvorsorge ist festzuhalten, dass der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber gem. § 1a Abs.1, Abs.3 BetrAVG iVm § 10a EStG  einen Anspruch auf Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersvorsorge hat. Der Arbeitnehmer kann daher von der Riester-Förderung auch im Wege der betrieblichen  Altersvorsorge Gebrauch machen.

Der Arbeitgeber ist demnach dazu verpflichtet bis zu 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze vom Bruttogehalt des Arbeitnehmers für dessen betriebliche Altersvorsorge zu verwenden.

Beitragsbemessungsgrenzen 2016:

Beitragsbemessungsgrenze 2015 2016
Alte Bundesländer
 Neue Bundesländer
Alte Bundesländer
Neue Bundesländer
Allgemeine Rentenversicherung (Arbeiter und Angestellte)
Monatlich 6.050 5.200 6.200 5.400
Jährlich
72.600  62.400 74.400 64.800
Entgeltumwandlung Arbeitgeber (4%)
2.904 2.496 2.976 2.592
Knappschaft
Monatlich
7.450 6.350 7.650 6.650
Jährlich
89.400 76.200 91.800 79.800
Entgeltumwandlung Arbeitgeber (4%)
3.567 3.048 3.672 3.192
Arbeitslosenversicherung
Monatlich
6.050 5.200 6.200 5.400
Jährlich
72.600 62.400 74.400 64.800
Entgeltumwandlung Arbeitgeber (4%)
2.904  2.496 2.976 2.592
Krankenversicherung
Monatlich
4.125 4.125
4.237,50 4.237,50
Jährlich
49.500 49.500 50.850 50.850
Entgeltumwandlung Arbeitgeber (4%)
1.980 1.980 2.034 2.034
(Alle Angaben sind in €)

Wie an der Tabelle ersichtlich, wurden die jährlichen Beitragsbemessungsgrenzen im  Jahr 2016 auf 74.400 bzw. 64.800 € angehoben. Diese Werte zugrunde gelegt, liegt der 4%ige  Entgeltumwandlungsanspruch bei einem Betrag von 2.976 €(alte Bundesländer) und 2.592 € (neue Bundesländer).

Durchgeführt werden kann diese Art der Riester-Förderung durch Pensionsfonds, Pensionskassen oder Direktversicherungen. Der Arbeitnehmer bleibt Vertragspartner des Altersvorsorgevertrages. Der Arbeitgeber behält hier lediglich den jeweiligen Betrag vom Bruttogehalt des Arbeitnehmers ein und leitet diesen direkt an die Versorgungsanstalt ab.

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