Grundsatz „Leiharbeitnehmer wählen, aber zählen nicht“ auch im Bereich der Unternehmensmitbestimmung überholt

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 4. November 2015 – 7 ABR 42/13 

Nach den Regelungen des Mitbestimmungsgesetzes ist der Aufsichtsrat von Kaptalgesellschaften ab einer gewissen Größe auch mit Vertretern der Arbeitnehmer zu besetzen, die sich auf diesem Wege an der Leitung des Unternehmens beteiligen. Beschäftigt das Unternehmen mehr als 8.000 Arbeitnehmer, werden diese Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer dabei durch Delegierte gewählt, sofern die wahlberechtigten Arbeitnehmer nicht die unmittelbare Wahl beschließen. In diesem Zusammenhang hat das Bundesarbeitsgericht jüngst entschieden, dass wahlberechtigte Leiharbeitnehmer auf Stammarbeitsplätzen für den Schwellenwert von in der Regel mehr als 8.0000 Arbeitnehmern mitzuzählen sind.

Sachverhalt

Die beteiligte Arbeitgeberin unterliegt der paritätischen Mitbestimmung nach dem Mitbestimmungsgesetz. Der Aufsichtsrat war dementsprechend mit Vertretern der Arbeitnehmer zu besetzen. Im Rahmen der Wahl der Arbeitnehmervertreter wurde unter Einbeziehung von 444 auf Stammarbeitsplätzen eingesetzten wahlberechtigten Leiharbeitnehmern eine Gesamtbeschäftigtenzahl von 8.341 Personen festgelegt. Der Antrag von einigen in dem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern, die Wahl als unmittelbare Wahl und gerade nicht durch Delegierte durchzuführen, blieb in den Vorinstanzen erfolglos. 

Entscheidung

Nach Auffassung des BAG sind wahlberechtigte Leiharbeitnehmer auf Stammarbeitsplätzen für den Schwellenwert von in der Regel mehr als 8.000 Arbeitnehmern gemäß § 9 Abs. 1 MitbestG mitzuzählen. Demnach werden die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer eines Unternehmens mit in der Regel mehr als 8.000 Arbeitnehmern grundsätzlich durch Delegierte gewählt, sofern nicht die wahlberechtigten Arbeitnehmer die unmittelbare Wahl beschließen. 

Das BAG weist darauf hin, dass das MitbestG den Begriff „Arbeitnehmer“ nicht selbst definiere. Ob Leiharbeitnehmer bei der Bestimmung des gesetzlichen Schwellenwertes zu berücksichtigen seien, folge einer normzweckorientierten Auslegung des jeweiligen gesetzlichen Schwellenwerts. Unter Fortführung seiner neueren Rechtsprechung sieht der 7. Senat eine Berücksichtigung von wahlberechtigen Leiharbeitnehmern jedenfalls auf Stammarbeitsplätzen geboten. Dem vorinstanzlichen Hessischen LAG zufolge erfahre dieses Auslegungsergebnis Bestätigung durch die gewachsene Bedeutung der Arbeitnehmerüberlassung; immerhin habe sich die Zahl der Leiharbeitnehmer innerhalb der letzten 20 Jahre versechsfacht. Ausdrücklich offengelassen hat das BAG mangels Entscheidungserheblichkeit allerdings die Frage, ob Leiharbeitnehmer auch bei anderen Schwellenwerten im Rahmen der Unternehmensmitbestimmung in die Berechnung einbezogen werden müssten.

Fazit

Mit der vorliegenden Entscheidung, die bislang nur als Pressemitteilung (Pressemitteilung Nr. 52/15) vorliegt, klärt das BAG erstmals einen Teilaspekt der Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern im Rahmen der Unternehmensmitbestimmung.

Das BAG bleibt hierbei seiner neueren Rechtsprechung treu, derzufolge Leiharbeitnehmer in kollektivrechtlicher Hinsicht grundsätzlich der Stammbelegschaft gleichgestellt werden und überträgt diese konsequent auf die Ebene der Unternehmensmitbestimmung. Nach der neueren Rechtsprechung des BAG finden Leiharbeitnehmer zunehmend Berücksichtigung bei der Bestimmung von Schwellenwerten. So hat das BAG Leiharbeitnehmer, die länger als drei Monate im Unternehmen eingesetzt sind, bei der Bestimmung des Schwellenwertes nach § 111 BetrVG berücksichtigt. Ebenso finden Leiharbeitnehmer Berücksichtigung im Rahmen der Schwellenwerte für die Betriebsratsgröße. Ganz in diesem Sinne hat auch der 2. Senat entschieden, bei der Berechnung der Betriebsgröße nach § 23 Abs. 1 KSchG auch im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer anzurechnen, wenn ihr Einsatz auf einem „in der Regel“ vorhandenen Personalbedarf beruht. Die vorliegende Entscheidung reiht sich nahtlos in die neue Rechtsprechungslinie ein und führt sie im Hinblick auf die unternehmerische Mitbestimmung fort.

Es ist zu erwarten, dass das BAG seine Rechtsprechung auch auf sonstige Schwellenwerte des Mitbestimmungs- und des Drittelbeteiligungsgesetzes übertragen wird, d.h. Leiharbeitnehmer werden, jedenfalls wenn sie auf Stammarbeitsplätzen beschäftigt sind, bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl zu berücksichtigen sein. Gleichwohl haben die Zivilgerichte der neueren arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung bislang die Gefolgschaft versagt. Es bleibt abzuwarten, wie sie auf die vorliegende Entscheidung des BAG reagieren werden.

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