Festlegung des Bonus nach billigem Ermessen – Im Notfall durch das Gericht

Urteil des BAG vom 03. August 2016 – 10 AZR 710/14

Die Festlegung von Art und Höhe eines Bonus wird häufig nach dem Arbeitsvertrag in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt. Dies ist möglich und gibt dem Arbeitgeber vergleichsweise gute Flexibilität. Das Gericht kann aber die dann getroffene Ermessensentscheidung des Arbeitgebers überprüfen und u. U. korrigieren.

Sachverhalt

Der Arbeitsvertrag des Klägers enthielt eine längere Regelung zum „Bonus & Deferral Plan“. Unter anderem nahm danach der Kläger „nach Wahl der Gesellschaft am jeweils gültigen Bonussystem und/oder Deferral Plan der Gesellschaft […] teil.“ Weiter heißt es: „Ein Bonus kann nur dann zur Auszahlung gelangen bzw. ein Deferral Award zugeteilt werden, wenn und soweit die Gesellschaft insgesamt Mittel […] zur Verfügung stellt und der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Auszahlung […] erfüllt.“ Nachdem der Kläger in der Vergangenheit danach Boni erhalten hatte, erhielt er im letzten Jahr des Arbeitsverhältnisses gar keinen Bonus mehr. Andere Mitarbeiter hatten allerdings in dem Jahr entsprechende Leistungen erhalten, wenn auch niedrigere als in den Vorjahren. Der Kläger verlangte die Zahlung eines Bonus, wobei er die Festlegung in das gerichtliche Ermessen stellte, mindestens jedoch EUR 52.480,00 brutto.

Das LAG Hessen hatte die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Schätzung des Bonus vorgetragen. Es fehle an Informationen über die maßgeblichen Bonuskriterien sowie deren Gewichtung zueinander.

Entscheidung

Die Revision des Klägers hatte einstweilen Erfolg. Das BAG hat das Urteil aufgehoben und die Sache an das LAG zurückverwiesen. Das BAG hat anerkannt, dass der Kläger nach dem Arbeitsvertrag grundsätzlich einen Bonusanspruch habe. Nach der vertraglichen Regelung und mangels abweichender Anhaltspunkte sei es aber die Beklagte, die hier einseitig die Leistung gem. § 315 BGB bestimmen kann. Dies hat damit nach billigem Ermessen zu erfolgen. Billiges Ermessen liegt vor, wenn die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Die Beklagte hatte hier aber nicht darlegen können, warum die Festsetzung des Bonus auf null billigem Ermessen entspricht. Die Beklagte hatte sich wohl in diesem Fall praktisch gar nicht dazu geäußert, wohingegen der Kläger zumindest ansatzweise Ausführungen gemacht hat, die für eine Bonusleistung sprechen. Das Gericht meint, dass daher die Bestimmung der Leistung ersatzweise durch das Gericht nach billigem Ermessen IM Rahmen eines Urteils erfolgen kann, § 315 Abs. 3 S. 2 BGB. Die Ausübung dieses richterlichen Ermessens findet dann auf Grundlage des gesamten Prozessstoffes / Vortrags der Parteien statt. Das BAG meint, das LAG habe den Prozessstoff aber eben nicht entsprechend ausgeschöpft und die Sache dazu an das LAG zurückverwiesen. Dabei müsse es den Vortrag zur Höhe der bisherigen Bonuszahlungen, die Zahlungen an andere Mitarbeiter, den Unternehmenserfolg, den vorhandenen Bonustopf etc. berücksichtigen.

Fazit

Das Urteil bestätigt die Möglichkeit, Bonusleistungen in das Ermessen des Arbeitgebers zu stellen. Dies gibt dem Arbeitgeber praktisch eine vergleichbar gute Flexibilität, solange er dabei eben „billig“ handelt, also die entsprechenden Umstände hinreichend und fair berücksichtigt. Dabei sind z. B. die in der Entscheidung oben genannten Kriterien heranzuziehen. Es wird sich anhand weiterer Entscheidungen dazu zeigen, wo die Gerichte die Grenzen der Billigkeit ziehen.

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