Arbeitsvertrag mit Zweckbefristung zur Elternzeitvertretung kann schon frühzeitig abgeschlossen werden

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.09.2015 – 7 AZR 148/14

Vorinstanz: Sächsisches LAG, Urteil vom 23.01.2014 - 9 Sa 342/13

Nach dieser Entscheidung des BAG kann ein Arbeitgeber frühzeitig einen befristeten Arbeitsvertrag zum Zweck der Elternzeitvertretung abschließen. Nämlich bereits dann, wenn die Stammkraft äußert, dass sie Elternzeit nehmen wird. Ein den Anforderungen des § 16 Abs. 1 S. 1 BEEG genügendes Elternzeitverlangen ist nicht erforderlich.

Sachverhalt

Der Kläger macht geltend, dass sein Arbeitsverhältnis nicht aufgrund einer vereinbarten Befristung endete. Die Befristungsabrede wurde bereits am 03.12.2010 abgeschlossen und zwar in Form von zwei der Beklagten vorformulierten Arbeitsverträgen. Der erste Arbeitsvertrag regelte eine Anstellung für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 30.04.2011 und war befristet bis zum Erreichen des Zwecks „Ende der Elternzeit der Frau S.“. Der zweite ebenfalls am 03.12.2010 abgeschlossene Arbeitsvertrag regelte die Anstellung des Klägers ab dem 01.05.2011 und war befristet bis zum Erreichen des Zwecks „Ende der Elternzeit der Frau B.“ Frau B. hatte allerdings vor Abschluss des Arbeitsvertrages im November 2010 dem beklagten Arbeitgeber lediglich mitgeteilt, dass sie schwanger sei, als Entbindungstermin der 10.05.2011 berechnet sei und sie nach der Geburt ein Jahr in Elternzeit gehen wolle. Frau B. beantragte dann tatsächlich Elternzeit bis zum 16.05.2012 und entsprechend teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 27.03.2012 mit, dass das befristete Arbeitsverhältnis der Parteien mit dem Ende der Elternzeit der Frau B. mit Ablauf des 16.05.2012 enden werde. Der Kläger macht geltend, dass die Befristung unwirksam sei und sein Arbeitsverhältnis über den 16.05.2012 hinaus fortbestehe. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Entscheidung

Das BAG bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Die Richter stellten klar, dass die in diesem Fall bei Vertragsschluss bestehende Ungewissheit über den genauen Zeitpunkt der Zweckerreichung nicht zur Unklarheit der Zweckbefristung führe, sondern ihr immanent sei. Entscheidend sei, dass der Zweck, mit dessen Erreichung das Arbeitsverhältnis enden soll, so genau bezeichnet ist, dass hieraus das Ereignis, dessen Eintritt zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen soll, zweifelsfrei feststellbar ist. Die streitgegenständliche Befristung erfüllte diese Voraussetzung. Das BAG stellte darüber hinaus auch klar, dass die Befristungsabrede auch nicht deshalb unklar sei, weil sie keine Regelung für den Fall der Nichtinanspruchnahme der Elternzeit durch Frau B. enthalte. Bestünde hier tatsächlich eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit, wäre diese ggf. unter Berücksichtigung des hypothetischen Parteiwillens im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen.

Fazit

Die Entscheidung des BAG gibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit, frühzeitig Mutterschutz- und Elternzeitvertretungen zu planen und vertraglich abzusichern. Sollte der Stammmitarbeiter noch kein Elternzeitverlangen i. S. d. § 16 Abs. 1 S. 1 BEEG geäußert haben, sollte bei der Befristung des Arbeitsvertrags geklärt werden, was geschehen soll, wenn die Stammkraft die geplante Elternzeit doch nicht antritt.

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