First come, first served - Freiwillige Abfindungsprogramme nach dem Windhundprinzip zulässig

Urteil des LAG München vom 09.12.2015 – 5 Sa 591/15 und Urteil des LAG Düsseldorf vom 12.04.2016 – 14 Sa 1344/15

Unternehmen  können in Abstimmung mit dem Betriebsrat Arbeitnehmern das Ausscheiden gegen Zahlung einer Abfindung anbieten. Dabei kann auch die Anzahl der ausscheidenden Arbeitnehmer begrenzt werden und die Auswahl nach dem zeitlichen Eingang der Meldungen erfolgen.

Sachverhalt(e)              

Im Zuge von Umstrukturierungen kam es bei den Beklagten zu einem Personalabbau. Neben einem Interessenausgleich und Sozialplan schlossen die Betriebsparteien ein „Freiwilligenprogramm“ (so im Falle des LAG München) bzw. ein „Offenes Abfindungsprogramm“ (so im Falle des LAG Düsseldorf) ab. Gemein ist beiden Programmen, dass sie zusätzliche finanzielle Leistungen beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages vorsehen.

Während das Freiwilligenprogramm die Zahlung zusätzlicher Leistungen für den Fall vorsah, dass dem ungekündigten Mitarbeiter der Abschluss eines Aufhebungsvertrages angeboten wird, verfolgt das Offene Abfindungsprogramm einen anderen Ansatz. Hier wurde die Anzahl der ausscheidenden Mitarbeiter von vornherein begrenzt und die Auswahl nach zeitlichem Eingang der Meldungen getroffen.

Im Falle des LAG München schlossen die Parteien in einem Kündigungsschutzverfahren einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher Arbeitgeberkündigung endete. Im Falle des LAG Düsseldorf ging die Meldung des Arbeitnehmers zur Teilnahme am Programm zu einer Zeit ein, zu der es keine freien Plätze mehr im zur Verfügung stehenden Kontingent gegeben hat. Konkret bedeutete das für den Kläger, dass er eine Abfindung von EUR 300.000 um knapp 7 Minuten verpasst hatte.

Sowohl im Fall des LAG München als auch des LAG Düsseldorf verlangte der jeweilige Kläger die Zahlung einer zusätzlichen Abfindung aus dem Freiwilligenprogramm bzw. aus dem Offenen Abfindungsprogramm.

Die Klagen hatten sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG keinen Erfolg.

Entscheidung

Abgesehen davon, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Freiwilligenprogramms schon nicht erfüllt waren (das Arbeitsverhältnis war nicht mehr ungekündigt/er hatte auch keinen Aufhebungsvertrag unterzeichnet), verneinte das LAG München auch einen Anspruch wegen Verstoßes gegen den geltend gemachten Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Betriebsparteien können neben dem Sozialplan auch andere finanzielle Anreize zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis setzen. Das gelte jedenfalls dann, wenn die Betriebsparteien ihrer Pflicht zur Aufstellung eines Sozialplans nachgekommen seien. Sie können dann eine kollektivrechtliche Regelung treffen, die im Interesse des Arbeitgebers Mitarbeiter motiviert, freiwillig, etwa durch Abschluss eines Aufhebungsvertrags, aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. Die grundsätzliche Befugnis dazu folge aus § 88 BetrVG.

Ähnlich auch die kurze Zeit danach ergangene Entscheidung des LAG Düsseldorf. Danach begegne es keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Arbeitgeber Mitarbeitern das Ausscheiden gegen Abfindung anbiete, die Anzahl der davon profitierenden ausscheidenden Mitarbeiter begrenze und die Auswahl nach dem zeitlichen Eingang der Meldungen treffe, sog. Windhundprinzip. Da kein Anspruch auf ein Ausscheiden gegen eine Abfindung bestehe, können Arbeitgeber eine solche Auswahl grundsätzlich frei gestalten. Etwas anderes gelte nur, wenn diese gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verst0ße, was hier jedoch nicht der Fall sei. Abschließend hält das LAG Düsseldorf fest, dass der Arbeitgeber gegenüber dem Kläger den früheren Eingang auch nicht treuwidrig vereitelt habe. Diese habe das Softwareprogramm zur Entgegennahme der Meldungen ausreichend getestet.

Fazit    

Die Entscheidungen beleuchten weitere Facetten von Abfindungsprogrammen. Sofern die Betriebsparteien ihrer Pflicht zur Aufstellung eines Sozialplans nachkommen, stehen ihnen Gestaltungsräume beim Abschluss zusätzlicher Kollektivregelungen zur Seite. Der Arbeitgeber kann im Zuge einer entsprechenden freiwilligen Betriebsvereinbarung finanzielle Anreize setzen, die Mitarbeiter zum freiwilligen Ausscheiden motivieren sollen. Er kann darin auch Voraussetzungen für den Kreis der Anspruchsberechtigten regeln. Zu beachten gilt, dass diese zusätzlichen Leistungen nicht im Sozialplan selbst verankert werden dürfen, da die Leistungen unterschiedlichen Zwecken dienen. Die Details der Entscheidungen und des rechtlichen Umfeldes sind genau zu berücksichtigen.

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