Elternzeitverlangen per Telefax und E-Mail

BAG, 10.05.2016 Az.: 9 AZR 145/15

Ist ein Arbeitnehmer nach den §§ 15-21 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) elternzeitberechtigt, so beginnt die Elternzeit nicht automatisch mit der Anspruchsberechtigung. Vielmehr muss der Arbeitnehmer sie bei beabsichtigter Inanspruchnahme vom Arbeitgeber verlangen. Dabei sind in der Regel die Schriftform, eine Frist von spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit und eine Erklärung zu welchen Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll, zu berücksichtigen. Ist die Elternzeit rechtswirksam in Anspruch genommen, so entfallen für deren Dauer die wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis, d.h. sowohl die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers als auch die Vergütungs- und Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers ruhen. Zudem besteht nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG bereits ab dem Zeitpunkt, an welchem Elternzeit verlang wird ein besonderer Kündigungsschutz. Durch welche Form das Schriftformerfordernis aus § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG gewahrt wird hat das BAG nun mit Urteil vom 10.05.2016 entschieden.

Die Klägerin, eine Rechtsanwaltsfachangestellte, teilte dem Beklagten (Rechtsanwalt) nach der Geburt ihrer Tochter per Telefax am 10.06.2013 mit, dass sie Elternzeit für zwei Jahre in Anspruch nehme. Dieser Kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15.11.2013. In ihrer Kündigungsschutzklage macht die Klägerin geltend, der Beklagte habe das Arbeitsverhältnis aufgrund des besonderen Kündigungsschutzes des § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG nicht kündigen dürfen, der ein wirksames Verlangen auf Elternzeit voraussetzt.

Während die Vorinstanzen der Kündigungsschutzklage stattgaben hat das BAG dem Beklagten auf seine Revision hin Recht gegeben. Das Arbeitsverhältnis sei durch die Kündigung des Beklagten vom 15.11.2013 aufgelöst worden. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts habe der Klägerin nicht der Sonderkündigungsschutz des § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG zugestanden. Die Klägerin habe mit ihrem Telefax vom 10.06.2013 kein wirksames Elternzeitverlangen abgegeben. Ein Telefax oder eine E-Mail wahre die von § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG vorgeschriebene Schriftform nicht und führe gemäß § 125 Satz 1 BGB zur Nichtigkeit der Erklärung.

Etwas anderes könne nur unter besonderen Umständen gelten, wenn dem Arbeitgeber sich treuwidrig darauf berufe das Schriftformerfordernis sei nicht gewahrt. Solche Besonderheiten, die es dem Beklagten nach Treu und Glauben verwehrten, sich auf den Formverstoß zu berufen, lägen aber nicht vor.

Auch wenn es in der Praxis häufig anders gehandhabt wird, spätestens nach diesem Urteil ist ausdrücklich davon abzuraten, sein Elternzeitverlangen auf anderem Wege als dem handschriftlich unterzeichneten Antrag in Anspruch zu nehmen. Aus Arbeitgebersicht ist das Urteil zu begrüßen, da hiermit in einer wichtigen Frage Rechtssicherheit und -klarheit geschaffen wird.

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