„Al Capone“ schlug zu - Fristlose Kündigung wegen Fehlverhaltens auf betrieblicher Karnevalsfeier

Obacht auf der betrieblichen Karnevalsfeier: Auch in der fünften Jahreszeit gelten die Regeln des Arbeitsrechts. Ein Fehlverhalten im Rahmen einer Feier auf dem Betriebsgelände kann sogar den Job kosten. Ein langjähriger Mitarbeiter wurde fristlos gekündigt, weil er einem Kollegen ein Bierglas ins Gesicht schlug. Das LAG Düsseldorf hat mit Urteil v. 22.12.2015 (Az.:13 Sa 957/15, erstinstanzlich AG Düsseldorf, Urt. v. 31.07.2015 - 11 Ca 1836/15) die fristlose Kündigung bestätigt.

Sachverhalt

Der Kläger war seit dem Jahr 1987 bei der Beklagten als Einkaufssachbearbeiter tätig. Er nahm, verkleidet als „Al Capone“, an Weiberfastnacht 2015 auf dem Betriebsgelände der Beklagten an einer Karnevalsfeier teil. 

Im Laufe des Festes versuchten zwei Mitarbeiterinnen mehrfach, dem Kläger die Krawatte abzuschneiden, was dieser vehement ablehnte. Im Anschluss kam es deshalb zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und einem anderen Mitarbeiter. Dabei hatte der Kläger seinem Kollegen ein Glas Bier zunächst ins Gesicht geschüttet und dann das leere Glas in die Stirn gedrückt. Der Kollege wurde derart verletzt, dass ein Notarzt ihm mehrere Glassplitter aus der Stirn entfernen musste. Der Kläger behauptete (vergeblich), dass er aufgrund einer krankheitsbedingten Angststörung reagiert habe, da er sich bedroht gefühlt habe. Er sei zum angeblichen Tatzeitpunkt schuldunfähig gewesen.

Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos.

Rechtliche Würdigung

Arbeitsverhältnisse können aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden, und zwar von jedem Vertragsteil, wenn eine Weiterbeschäftigung unzumutbar ist. Begangene Straftaten sind regelmäßig als ein solcher wichtiger Grund zu qualifizieren. Dies trifft insbesondere auf Gewalttaten wie eine Körperverletzung gegenüber Arbeitskollegen zu. 

Das LAG Düsseldorf wies daher die Klage des Arbeitnehmers ab. Die vorliegend von „Al Capone“ verübte Gewaltanwendung gegenüber seinem Kollegen erachtete es als ausreichend wichtigen Grund, der zur fristlosen Kündigung des Arbeitnehmers führte.

Der Arbeitgeber muss bei Kündigungen darauf achten, dass diese in Schriftform erfolgt, der Betriebsrat anzuhören ist und ggf. eine Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt werden muss, wenn das Arbeitsverhältnis eines Menschen mit Behinderung gekündigt werden soll.

Rechtsschutz für den Arbeitnehmer gegen Kündigungen ist durch die Möglichkeit des Arbeitnehmers gegeben, dass er Kündigungsschutzklage vor den Arbeitsgerichten einlegen kann. Die Klage muss aber innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden.

Fazit

Gewalt gegenüber Kollegen stellt grundsätzlich einen Kündigungsgrund dar. Dies gilt auch für „Al Capone“. So kann ein Wutausbrauch auf einer geselligen Betriebsfeier die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers trotz 28-jähriger Betriebszugehörigkeit nach sich ziehen. Für die Wirksamkeit einer Kündigung kommt es aber stets auf die Umstände des Einzelfalls sowie auf eine Interessenabwägung an. Die Urteilsgründe sind noch nicht veröffentlicht. Sie werden gerade hinsichtlich der vorgenommenen Abwägung im Einzelfall sicherlich lesenswert sein.

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