Bilanzgarantien beim Unternehmenskauf

Nikos Leonard Jongen

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 07.05.2015 (Az. 26 U 35/12)

Mit dem Urteil vom 07. Mai 2015 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) in bemerkenswerter Weise offengelegt, welche gravierenden Folgen die Abgabe und konkrete Ausgestaltung einer Bilanzgarantie, sowohl für Käufer als auch für den Verkäufer eines Unternehmens haben kann.

Hierbei handelt es sich um eine höchst praxisrelevante Fragestellung für einen Großteil der M&A-Transaktionen, da die Verletzung einer Bilanzgarantie eine ungeahnte und schwerwiegende Haftung zur Folge haben kann. Einzig unter diesem Aspekt findet die folgende Auseinandersetzung mit dem genannten Urteil statt.

1. Sachverhalt

Die Käuferin eines Unternehmens macht als Klägerin Ansprüche aus einer (behaupteten) Verletzung einer Bilanzgarantie geltend.

Die Parteien schlossen einen Kaufvertrag über den Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen. Im Rahmen des Kaufvertrages gab die Verkäuferin folgende Verkäufergarantie ab:
„(1) Der Jahresabschluss wurde mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes und unter der Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erstellt und vermittelt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft.      
(2) Die Käuferin ist im Garantiefall durch Schadensersatz in Geld so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn die entsprechende Gewährleistung zutreffend wäre.“

Die Klägerin behauptete, die Bilanz sei fehlerhaft gewesen und der ausgewiesene Gewinn sei niedriger zu bilanzieren.

Die Käuferin verklagte die Verkäuferin daraufhin auf Schadensersatz in Höhe der Differenzen zwischen den einzelnen Bilanzpositionen der garantierten und der wahren Bilanz.

Erstinstanzlich verurteilte das Landgericht Limburg die Verkäuferin daraufhin antragsgemäß auf Bilanzauffüllung.

Die Beklagte legte daraufhin Berufung zum OLG Frankfurt ein.

2. Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main

Das OLG erachtet den klägerischen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach für gegeben und begründet dies damit, dass es sich bei der genannten Verkäufergarantie um eine sog. „harte Bilanzgarantie“ handele.

Der Schadensersatzanspruch bestehe der Höhe nach jedoch nicht, wie vom LG Limburg angenommen, auf Bilanzauffüllung, sondern vielmehr auf Erstattung des überzahlten Kaufpreises. Die schlichte Betrachtung der Differenz zwischen der fehlerhaften Bilanz und dem ausgewiesenen tatsächlichen Gewinn sei nicht der Schaden. Der Schaden für die Klägerin bestehe in der überhöhten Kaufpreiszahlung.

Demzufolge sei die Käuferin so zu stellen, als wäre es ihr bei Kenntnis des tatsächlichen Gewinns gelungen, einen entsprechend niedrigeren Kaufpreis zu zahlen. Der entscheidende 26. Zivilsenat des OLG hat den Schaden, § 287 ZPO folgend, geschätzt und einen Abschlag in Höhe von 20 % auf die Gewinndifferenz (Differenz zwischen der angeblichen und der tatsächlichen Bilanz) vorgenommen. In den Entscheidungsgründen führt der Senat aus, er sei sich der Tatsache bewusst, dass „diese Bewertung von subjektiven Elementen nicht frei sei“.

3. Stellungnahme

Richtigerweise erachtet das OLG die vorliegende Garantie als „harte Bilanzgarantie“.  Hierbei handelt es sich um eine Garantieerklärung bei der der Erklärende zusichert, dass die Vermögenslage der Gesellschaft zum Stichtag objektiv und korrekt in der Bilanz wiedergegeben ist.  Eine solche „harte Bilanzgarantie“ sichert demnach nicht nur, in Abgrenzung zu einer sog. „weichen Bilanzgarantie“, zu, dass der entsprechende Jahresabschluss mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes aufgestellt und geprüft worden ist.

Die Existenz einer solchen „harten Bilanzgarantie“ wird im vorliegenden Fall auch – nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen – aus dem Wortlaut der Erklärung, dass die Abschlüsse ein „den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild“ vermitteln, deutlich. Eine solche Auslegung bietet sich an, weil die im Einzelfall garantierte Vermögenslage, abgebildet in der Bilanz, einen maßgeblichen Faktor für die Kaufpreiskalkulation darstellt und dementsprechend gewürdigt werden muss.

Auch entscheidet sich das OLG zutreffend für die Berechnung der Schadenshöhe nach der Kaufpreisdifferenz (Anpassung des überzahlten Kaufpreises). Hier wird eine Art Differenzhypothese vorgenommen, also ein Vergleich des Ist-Zustandes (überzahlter Kaufpreis) mit dem Soll-Zustand (angemessener Kaufpreis). Die Klägerin ist also so zu stellen, wie sie bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände stehen würde. Dann nämlich hätte der Übernahme der Anteile ein geringerer Kaufpreis gegenübergestanden. Tatsächlich ist der ausgewiesene Gewinn in der Bilanz nur einer von vielen relevanten Faktoren für die Kaufpreisberechnung.

Die Schadensberechnung zielt auf den Wertausgleich dafür ab, dass die Klägerin infolge ihrer Unkenntnis über die wahren objektiven Vermögensverhältnisse der Zielgesellschaft, diese zu teuer erworben hat.
Ein auf Bilanzauffüllung gerichteter Schadensersatzanspruch würde schon aus dem Grunde fehlgehen, dass die Bilanz als solche zwar einen wesentlichen wertbildenden Faktor im Rahmen eines Unternehmenskaufvertrages darstellt, aber nicht isoliert betrachtet werden kann. Schließlich können auch einzig das in dem Zielunternehmen befindliche Know-how, Patente oder ähnliche Faktoren den Kaufpreis bestimmen. Damit wird die Schadensberechnung auf der Grundlage der Kaufpreisdifferenz als Maßstab regelmäßig dem Interesse beider Vertragsparteien gerechter und ist insoweit vorzugswürdig.

Kritikwürdig ist jedoch der vom OLG zur konkreten Schadensberechnung führende Weg der Berechnung. Das Gericht nimmt entgegen seiner vorherigen Ausführungen  eine Betrachtung der tatsächlichen Bilanz und der von der Beklagten als tatsächliche Bilanz ausgegebenen Bilanz vor und bestreitet damit letztlich exakt den Berechnungsweg, der zu einer von dem OLG selbst abgelehnten Bilanzauffüllung führt. Das OLG subtrahiert also zunächst den tatsächlichen Gewinn von dem angeblichen Gewinn.  In einem zweiten Schritt „korrigiert“ es seine Entscheidung mit einem pauschalen Abschlag von 20 %, allerdings ohne nähere Begründung. Einzig die profane Angabe, dass dem OLG bewusst sei, dass die Bewertung nicht frei von subjektiven Elementen sei, trägt argumentativ den Abschlag.

Dieser Weg der Schadensberechnung mutet daher schon recht willkürlich an.

4. Folgen für die Praxis

Insbesondere der letztgenannte Punkt, also der nahezu willkürliche Abschlag von 20% unter bloßem Verweis auf den Umstand, dass man sich als Gericht im Klaren über das subjektive Element sei, zeigt deutlich, dass die Rechtsfolgenseite einer „harten Bilanzgarantie“ umfassend im Vertragstext aufzunehmen und im Detail zu regeln ist. Rechtsunsicherheit ergibt sich ansonsten für beide Parteien. Der Verkäufer trägt ein unkalkulierbares Risiko, da er auch für unbekannte Schulden, Eventualverbindlichkeiten und Bewertungsmängel in nicht abschätzbarem Maße haftet. Der Käufer hat regelmäßig kein Interesse daran hinsichtlich der Berechnung der konkreten Schadenshöhe auf eine subjektive Schätzung, besser „Eingebung“, des erkennenden Gerichts angewiesen zu sein.

Zusätzlich zur Regelung der Rechtsfolge kann durch die Aufnahme subjektiver Elemente in die Bilanzgarantie, durch Einziehung von Haftungsobergrenzen (Caps) oder auch durch die Aufnahme von Freibeträgen das Risiko der Uferlosigkeit einer Bilanzgarantie verhindert werden. Auch eine aufgeschlüsselte Berechnung des Kaufpreises in den jeweiligen Kaufverträgen kann verhindern, dass eine Schätzung durch ein Gericht vorgenommen werden muss.

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